Ratgeber · Unterlagen

Unterlagen für die Einbürgerung: Checkliste 2026

Für die Einbürgerung brauchen Sie Unterlagen zu jeder Voraussetzung des § 10 StAG: meist Pass, Aufenthaltstitel, Urkunden, Einkommensnachweise, Sprachnachweis B1 und Einbürgerungstest-Bescheinigung. Die genaue Liste bestimmt Ihre Behörde.

Veröffentlicht: Zuletzt aktualisiert: Verantwortlich: Rechtsanwalt Nihat Kaygalak, NeussLesezeit: ca. 18 Minuten

Das Wichtigste in Kürze

  • Unterlagen belegen die Voraussetzungen des § 10 StAG, etwa Identität, 5 Jahre Aufenthalt, Einkommen, Deutsch B1 und Einbürgerungstest.
  • Jede Behörde hat eigene Vorgaben: Berlin verlangt Gehaltsnachweise für 6 Monate, Neuss für 3 Monate (abgerufen am 02.10.2026).
  • Ausländische Urkunden: Original plus beglaubigte Übersetzung; ob Apostille oder Legalisation nötig ist, entscheidet die Behörde.
  • Ohne Pass wird die Identität in Stufen geklärt: erst Pass, dann andere Urkunden (BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 36.19).
  • § 10 StAG verlangt keine Begründung; belegen sollten Sie aber Ausnahmen wie den Härtefall beim Deutschnachweis (§ 10 Abs. 4a StAG).
  • Fordert die Behörde Unterlagen nach, kann sie eine Frist setzen; Verspätetes kann unberücksichtigt bleiben (§ 34 StAG, § 82 AufenthG).

Welche Unterlagen brauchen Sie für die Einbürgerung?

Für die Einbürgerung brauchen Sie einen Nachweis für jede Voraussetzung aus § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Dazu gehören meist Pass, Aufenthaltstitel, Geburtsurkunde, Einkommensnachweise, ein Sprachnachweis auf Niveau B1 und die Bescheinigung über den Einbürgerungstest. Welche Unterlagen genau nötig sind, legt die Staatsangehörigkeitsbehörde fest, die für Ihren Wohnort zuständig ist.

Das Gesetz nennt nur die Voraussetzungen. Ihre Unterlagen sind die Beweise dafür. Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen möchten, prüfen Sie deshalb zuerst, welche Voraussetzung Sie mit welchem Dokument belegen. Was die einzelnen Voraussetzungen bedeuten, erklärt unser Überblick zu den Voraussetzungen für die Einbürgerung.

Voraussetzungen nach § 10 StAG und typische Nachweise (Quellen: § 10 StAG, einbürgerung.de, Service-Portal Berlin, Serviceportal Neuss; abgerufen am 02.10.2026)
VoraussetzungTypische Nachweise
Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt (§ 10 Abs. 1 Satz 1)Gültiger Pass oder Passersatz (ein amtliches Ersatzpapier für den Pass); ohne Pass andere Dokumente, siehe unten
Seit fünf Jahren rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (§ 10 Abs. 1 Satz 1)Zum Beispiel Rentenversicherungsverlauf, Lohnabrechnungen, Schulzeugnisse oder Immatrikulationsbescheinigungen
Unbefristetes Aufenthaltsrecht oder passende Aufenthaltserlaubnis (Nr. 2)Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) oder anderer Nachweis Ihres Aufenthaltsrechts
Lebensunterhalt ohne Leistungen nach SGB II (Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld) oder SGB XII (Sozialhilfe) (Nr. 3)Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Steuer- oder Rentenbescheid
Keine Verurteilung zu einer Strafe, mit Ausnahmen nach § 12a (Nr. 5)Angaben im Antrag, auch zu Verurteilungen und Ermittlungsverfahren im Ausland (§ 12a Abs. 4)
Deutschkenntnisse auf Niveau B1 (Nr. 6)Sprachnachweis, zum Beispiel Zertifikat über den „Deutsch-Test für Zuwanderer“ mit Niveau B1 oder bestimmte deutsche Schul-, Berufs- oder Hochschulabschlüsse
Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (Nr. 7)Bescheinigung des BAMF über den bestandenen Einbürgerungstest oder Zertifikat über den Test „Leben in Deutschland“; auch ein deutscher (Berufs-)Schul- oder Studienabschluss
Bekenntnisse und Loyalitätserklärung (Nr. 1 und 1a)Unterschriebene Erklärung auf dem Formular der Behörde; wer jünger als 16 ist, muss das Bekenntnis nach Nr. 1 nicht abgeben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StAG)

Warum die Liste Ihrer Behörde entscheidet

Zuständig ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, oft auch Einbürgerungsbehörde genannt. Welche Behörde das für Ihren Wohnort ist, erfahren Sie zum Beispiel bei der Stadt- oder Kreisverwaltung oder bei der Ausländerbehörde. Bei einigen Behörden können Sie den Antrag auch online stellen. So steht es auf einbürgerung.de, dem Portal der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung.

Wie unterschiedlich die Vorgaben sind, zeigen die Listen von Berlin und Neuss.

Vorgaben in Berlin und Neuss im Vergleich (Quellen: Service-Portal Berlin, Serviceportal Neuss; abgerufen am 02.10.2026)
PunktBerlin (Landesamt für Einwanderung)Stadt Neuss
AntragOnline-Antrag; Unterlagen als digitale Kopien (PDF, JPG, JPEG oder PNG; je Datei bis 7 MB, zusammen bis 100 MB)Formular von der Behörde nach Terminvereinbarung; Abgabe bei persönlicher Vorsprache; Unterlagen in Original und Kopie
GehaltsnachweiseArbeitsvertrag mit Gehaltsnachweisen der letzten 6 Monate und Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer des ungekündigten ArbeitsverhältnissesAktueller Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate oder ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung; bei Ehepaaren für beide Partner
Weitere BeispieleNachweis über Kranken- und Pflegeversicherung, Mietvertrag mit aktueller Miethöhe, MeldebestätigungPassfoto ab 14 Jahren, Lebenslauf ab 16 Jahren, beglaubigte Übersetzungen fremdsprachiger Unterlagen
Persönlicher TerminTermin zur Vorsprache, nachdem der Antrag positiv geprüft wurdeAm Tag der Antragsabgabe eine Befragung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
GebührZahlung vor dem Absenden des Online-AntragsZahlung bei Antragsabgabe; zunächst ein Vorschuss von 190 € möglich

Checkliste zum Ausdrucken: Was gehört in Ihren Antrag?

In Ihren Antrag gehören Ausweis- und Aufenthaltsdokumente, Urkunden, Nachweise zu Aufenthalt, Sprache, Einkommen und Wohnung sowie unterschriebene Erklärungen. Die Checkliste fasst zusammen, was einbürgerung.de, das Land Berlin und die Stadt Neuss nennen (abgerufen am 02.10.2026). Nicht jeder Punkt betrifft jeden Fall, und Ihre Behörde kann weitere Unterlagen verlangen.

Haken Sie ab, was Sie schon haben. Maßgeblich bleibt immer die Liste Ihrer Behörde.

Antrag und Ausweis

  • Antragsformular Ihrer Behörde, vollständig ausgefüllt, oder Online-Antrag
  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) oder anderer Nachweis Ihres Aufenthaltsrechts
  • Passfoto, falls verlangt (Neuss: ab 14 Jahren)
  • Meldebestätigung, falls verlangt (zum Beispiel Berlin)

Urkunden zu Person und Familie

  • Eigene Geburtsurkunde
  • Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde, falls zutreffend
  • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, falls zutreffend
  • Geburtsurkunden der Kinder; bei Adoption der Adoptionsbeschluss
  • Beglaubigte deutsche Übersetzung jeder fremdsprachigen Urkunde

Aufenthalt und Werdegang

  • Lebenslauf, falls verlangt (Neuss: tabellarisch oder handgeschrieben, ab 16 Jahren; siehe Ratgeber Lebenslauf für die Einbürgerung)
  • Liste Ihrer Wohnorte seit der Geburt und Ihrer Arbeitsstellen der letzten fünf Jahre
  • Nachweise über fünf Jahre Aufenthalt, zum Beispiel Rentenversicherungsverlauf

Sprachnachweis und Einbürgerungstest

  • B1-Zertifikat oder passender deutscher Schul-, Berufs- oder Studienabschluss
  • Bescheinigung über den bestandenen Einbürgerungstest oder Zertifikat „Leben in Deutschland“

Einkommen, Wohnung und Versicherung

  • Arbeitsvertrag und aktuelle Gehaltsabrechnungen (Zeitraum nach Vorgabe Ihrer Behörde)
  • Arbeitgeberbescheinigung, falls verlangt
  • Bei Selbstständigkeit: Steuerbescheid, Gewinnermittlung, Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
  • Bescheide über Rente, Kindergeld, Elterngeld, Wohngeld oder andere Leistungen
  • Einkommensnachweise Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners, falls verlangt
  • Nachweis über Kranken- und Pflegeversicherung
  • Mietvertrag mit aktueller Miethöhe oder Grundbuchauszug

Erklärungen und Gebühr

  • Bekenntnisse und Loyalitätserklärung auf dem Formular der Behörde (in NRW erst bei der Abgabe unterschreiben)
  • Angaben zu Verurteilungen und Ermittlungsverfahren, auch im Ausland
  • Weitere Erklärungen Ihrer Behörde (in Neuss zum Beispiel nach § 42 StAG)
  • Gebühr: 255 € pro Person, 51 € je miteingebürgertem minderjährigem Kind ohne eigene Einkünfte (§ 38 StAG)
  • Kopien aller Unterlagen für Ihre eigenen Akten

Tipp: Im Druckfenster Ihres Browsers können Sie die Liste auch als PDF speichern. Wann Sie die Gebühr zahlen, erklärt der Ratgeber Kosten und Gebühren der Einbürgerung.

Die Stadt Neuss bietet außerdem die Checkliste „Einbürgerungsunterlagen“ des Landes NRW als PDF an. Sie hat den Stand 11.11.2022 und ist damit älter als die Reform vom 27. Juni 2024. Sie nennt weitere mögliche Nachweise, etwa zu Vermögen, privater Altersvorsorge und Krankenversicherung.

Unterlagen komplett? Wir prüfen Ihre Ausgangslage

Ob Ihre Unterlagen schon vollständig sind oder nicht: Entscheidend ist zuerst, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Im Einbürgerungscheck beantworten Sie neun kurze Fragen, etwa zu Aufenthalt, Aufenthaltstitel, Deutschkenntnissen und Lebensunterhalt.

Kostenlos und unverbindlich. Ein Rechtsanwalt sieht sich Ihre Angaben persönlich an.

Welche Unterlagen kommen in Ihrer Situation dazu?

Je nach Lebenslage verlangen Behörden zusätzliche Nachweise, zum Beispiel Unterlagen zum Ehepartner oder Urkunden und Schulnachweise der Kinder. Selbstständige legen Steuer- und Gewinnnachweise vor, anerkannte Flüchtlinge ihren Anerkennungsbescheid. Die Tabelle zeigt Beispiele aus den offiziellen Listen von Berlin und Neuss und aus der NRW-Checkliste.

Zusätzliche Unterlagen nach Lebenslage – Beispiele (Quellen: Service-Portal Berlin, Serviceportal Neuss, NRW-Checkliste Stand 11.11.2022, NRW-Antragsformular Stand 11.07.2024, einbürgerung.de; abgerufen am 02.10.2026)
Ihre SituationMögliche zusätzliche Unterlagen
Verheiratet oder eingetragene LebenspartnerschaftHeirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde; Einkommensnachweise für beide Partner (Neuss); Geburtsurkunde und Rentenversicherungsnachweis des Partners (NRW)
Ehe mit einer deutschen Person (Einbürgerung nach § 9 StAG)Personalausweis und gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde des deutschen Ehepartners (NRW)
Frühere EheScheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (Vermerk, dass das Urteil endgültig ist); gegebenenfalls Nachweise zu Sorgerecht und Unterhaltszahlungen (Neuss, NRW)
Kinder werden miteingebürgertGeburtsurkunden und Pässe; bei schulpflichtigen Kindern eine aktuelle Schulbescheinigung und die letzten vier Versetzungszeugnisse; bei noch nicht schulpflichtigen Kindern ab vier Jahren ein Nachweis über den Kindergartenbesuch (Neuss)
Kind unter 16 JahrenBei gemeinsamem Sorgerecht eine Einverständniserklärung des anderen Elternteils (Berlin); bei alleinigem Sorgerecht ein Nachweis, etwa ein Gerichtsurteil (Neuss)
Selbstständig oder freiberuflichLetzter Steuerbescheid, aktuelle Gewinnermittlung, Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug, Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt; in Berlin zusätzlich ein Prüfungsbericht, den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigte ausfüllen
Rente, Arbeitslosigkeit oder andere LeistungenRentenbescheid, Bescheid über Arbeitslosengeld I, Nachweis von Vermögen (Berlin); bei Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) oder Sozialhilfe der Bescheid (Berlin) und die Gründe für den Bezug (NRW-Antragsformular)
Schule, Ausbildung oder StudiumSchul-, Ausbildungs- oder Immatrikulationsbescheinigung, Ausbildungsvertrag und Zeugnisse (Berlin)
Anerkannter Flüchtling oder asylberechtigtBescheid über die Anerkennung (NRW); zur Identität siehe den nächsten Abschnitt
StaatenlosIn der Regel ein Reiseausweis für Staatenlose (einbürgerung.de)
Gesetzliche BetreuungNachweis über die Betreuung (Neuss)

Die Zeit des Asylverfahrens zählt für die fünf Jahre nicht immer mit. Sie zählt nur, wenn Sie als asylberechtigt anerkannt sind oder internationalen Schutz erhalten haben (§ 55 Abs. 3 AsylG). Internationalen Schutz haben zum Beispiel anerkannte Flüchtlinge.

Ehepartner und minderjährige Kinder können miteingebürgert werden, also zusammen mit Ihnen eingebürgert werden. Das geht auch, wenn sie noch keine fünf Jahre hier leben (§ 10 Abs. 2 StAG). Die übrigen Voraussetzungen gelten grundsätzlich auch für sie. Ab 16 Jahren stellen Sie den Antrag grundsätzlich selbst (§ 34 StAG).

Einen Nachweis, dass Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, brauchen Sie seit dem 27. Juni 2024 nicht mehr. Ob Sie sie behalten, regelt aber Ihr Herkunftsstaat. Mehr dazu im Ratgeber zur doppelten Staatsbürgerschaft.

Was tun, wenn Pass oder Geburtsurkunde fehlen?

Ohne gültigen Pass ist eine Einbürgerung nicht von vornherein ausgeschlossen, aber Ihre Identität muss geklärt sein (§ 10 Abs. 1 StAG). Nach dem Bundesverwaltungsgericht gilt dafür ein Stufenmodell: zuerst Pass, dann andere amtliche Urkunden, dann weitere Beweise. Nur in besonderen Ausnahmefällen reichen Ihre eigenen Angaben (BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 36.19).

  1. Pass oder Passersatz. Das ist der Regelfall.
  2. Andere amtliche Urkunden. Können Sie keinen Pass vorlegen oder zumutbar beschaffen, zählen andere amtliche Urkunden. Bei ihrer Ausstellung muss geprüft worden sein, dass Name und Person zusammengehören. Das Gericht nennt Dokumente mit Foto wie Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass. Es nennt auch Dokumente ohne Foto wie Geburtsurkunde, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigung.
  3. Weitere Beweise. Reicht auch das nicht, kommen sonstige amtliche und nichtamtliche Urkunden oder Aussagen von Zeugen in Betracht.
  4. Eigene Angaben. In besonderen Ausnahmefällen können Ihre schlüssigen und glaubhaften Angaben genügen. Das gilt nur, wenn Ihnen andere Nachweise objektiv nicht möglich sind und die Behörde alle eigenen Ermittlungen ausgeschöpft hat.

Zur nächsten Stufe geht es nur, wenn Ihnen die Nachweise der vorherigen Stufe nicht möglich oder nicht zumutbar sind. Dabei müssen Sie nach Kräften mitwirken. Als Beispiele für eine solche Beweisnot nennt das Gericht Herkunftsstaaten ohne funktionierendes Personenstandswesen (amtliche Register für Geburten und Ehen). Ein weiteres Beispiel sind Flüchtlinge, bei denen schon ein Kontakt zu Behörden des Herkunftslandes Repressalien gegen andere Personen auslösen könnte.

Bleiben Zweifel an Ihren Personalien, geht das zu Ihren Lasten. Erklären Sie deshalb schriftlich, warum ein Dokument fehlt, und belegen Sie Ihre Bemühungen. Ein abgelaufener Pass kann nach einbürgerung.de ebenfalls hilfreich sein. Ein deutscher Reiseausweis ist nach den Hinweisen des Landes Berlin in der Regel kein ausreichender Nachweis.

Müssen ausländische Urkunden übersetzt und beglaubigt werden?

Ja, in der Regel: Urkunden aus Ihrem Herkunftsland legen Sie grundsätzlich im Original und mit beglaubigter deutscher Übersetzung vor (einbürgerung.de). Ob die Urkunde zusätzlich eine Apostille oder eine Legalisation braucht, hängt vom Ausstellungsstaat ab. Ob ein solcher Echtheitsnachweis nötig ist, entscheidet die deutsche Behörde, bei der Sie die Urkunde vorlegen (Auswärtiges Amt).

Wer darf übersetzen?

Nach Angaben des Auswärtigen Amts werden Übersetzungen von in Deutschland öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzern regelmäßig akzeptiert. Ob eine im Ausland gefertigte Übersetzung reicht, entscheidet die Behörde nach eigenem Ermessen. Fragen Sie im Zweifel vorher nach.

Die Stadt Neuss verlangt Übersetzungen von gerichtlich ermächtigten Übersetzern. Solche Übersetzerinnen und Übersetzer finden Sie in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen (justiz-dolmetscher.de).

Apostille oder Legalisation: Was ist das?

Beides bestätigt, dass eine ausländische öffentliche Urkunde echt ist. Die Legalisation nimmt die deutsche Botschaft oder das deutsche Konsulat im Ausstellungsstaat vor. Die Apostille erteilt eine Behörde des Ausstellungsstaates selbst. Sie ersetzt die Legalisation, wenn das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 im Verhältnis zu Deutschland gilt.

Bestimmte öffentliche Urkunden aus anderen EU-Staaten brauchen keines von beiden (Verordnung (EU) 2016/1191). Auch mehrsprachige Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden nach dem Muster des Wiener CIEC-Übereinkommens brauchen in Deutschland keine Apostille oder Legalisation. Zu den Vertragsstaaten gehören zum Beispiel die Türkei, Polen und Rumänien (Auswärtiges Amt).

Eine Übersetzung selbst bekommt weder Apostille noch Legalisation. Die NRW-Checkliste nennt Apostille oder Legalisation „ggfs.“ (gegebenenfalls) bei Geburts- und Heiratsurkunden.

Brauchen Sie eine Begründung für den Einbürgerungsantrag?

Für die Einbürgerung nach § 10 StAG verlangt das Gesetz keine Begründung, warum Sie deutsch werden möchten. Erfüllen Sie alle Voraussetzungen und liegt kein Ausschlussgrund vor (§ 11 StAG), haben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung. Begründen und belegen sollten Sie aber Ausnahmen, etwa einen Härtefall beim Sprachnachweis oder den Bezug von Sozialleistungen.

„Anspruch“ heißt: Die Behörde muss Sie dann einbürgern. Auch das NRW-Antragsformular (Stand 11.07.2024), das die Stadt Neuss anbietet, hat kein Feld für Ihre persönlichen Beweggründe. Es fragt nur nach den Gründen, wenn Sie Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe beziehen. Eine schriftliche Begründung mit Belegen ist aber in diesen Fällen wichtig:

  • Sozialleistungen: Beziehen Sie Leistungen nach SGB II oder SGB XII, kann eine Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG greifen. Ein Beispiel: Sie arbeiten in Vollzeit und haben das in mindestens 20 der letzten 24 Monate getan.
  • Härtefall beim Deutschnachweis: Ist Ihnen B1 trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich oder dauerhaft wesentlich erschwert? Dann kann eine mündliche Verständigung im Alltag genügen. Das müssen Sie nachweisen (§ 10 Abs. 4a StAG). Den Einbürgerungstest müssen Sie dann nicht ablegen (§ 10 Abs. 6 Satz 2 StAG).
  • Krankheit, Behinderung oder Alter: Können Sie Sprachnachweis oder Einbürgerungstest deshalb nicht erbringen, wird davon abgesehen (§ 10 Abs. 6 StAG). Belegen Sie die Gründe, zum Beispiel mit ärztlichen Unterlagen.
  • Ermessenseinbürgerung: Fehlt eine Voraussetzung des § 10 StAG, kommt eine Einbürgerung nach § 8 StAG in Betracht. Dafür gelten eigene Mindestvoraussetzungen, zum Beispiel eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen. Die Behörde entscheidet nach Ermessen, das heißt nach Abwägung im Einzelfall. Von den Voraussetzungen „keine Verurteilung“ und „Unterhaltsfähigkeit“ kann sie absehen. Das geht aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte (§ 8 Abs. 2 StAG).

Umstände, die für Sie sprechen, müssen Sie selbst und unverzüglich vortragen und belegen. Das ist Ihre Mitwirkungspflicht (§ 34 Satz 2 StAG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, AufenthG). Fragt Ihre Behörde nach Ihren persönlichen Gründen, antworten Sie kurz, ehrlich und in eigenen Worten.

Ausnahme oder Härtefall? Lassen Sie Ihre Lage einschätzen

Ob eine Ausnahme in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab. Nach dem Einbürgerungscheck gibt Ihnen ein Rechtsanwalt eine erste Einschätzung.

Kostenlos und unverbindlich. Ein Rechtsanwalt sieht sich Ihre Angaben persönlich an.

Welche Erklärungen gehören zum Einbürgerungsantrag?

Sie geben zwei Bekenntnisse und eine Loyalitätserklärung ab (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a StAG). Wer jünger als 16 ist, muss das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Loyalitätserklärung nicht abgeben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StAG). Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Dazu gehören nach dem NRW-Formular zum Beispiel freie Wahlen, unabhängige Gerichte und die Menschenrechte.

Außerdem bekennen Sie sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen. Diese Verantwortung gilt insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens. Dazu kommt das Bekenntnis zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot, einen Angriffskrieg zu führen.

In der Loyalitätserklärung erklären Sie: Sie verfolgen oder unterstützen keine Bestrebungen gegen diese Grundordnung oder gegen die Sicherheit Deutschlands. Die Erklärung gilt auch für die Vergangenheit. Wer solche Bestrebungen früher verfolgt oder unterstützt hat, muss glaubhaft machen, dass er sich davon abgewandt hat.

Manche Behörden verlangen weitere Erklärungen. Die Stadt Neuss bietet zum Beispiel einen Vordruck „Erklärung nach § 42 StAG“ an. Damit bestätigen Sie, dass Sie die Strafvorschrift für falsche Angaben kennen. Außerdem bestätigen Sie, dass Sie darüber informiert wurden: Änderungen Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse müssen Sie umgehend mitteilen.

Daneben bietet Neuss einen Vordruck für ein Bekenntnis zum Existenzrecht Israels an.

Wie vermeiden Sie Lücken und Nachforderungen?

Prüfen Sie jede Unterlage vor der Abgabe: Ist sie aktuell, vollständig und, wenn nötig, übersetzt? Fehlt etwas, kann die Behörde es nachfordern und Ihnen dafür eine angemessene Frist setzen. Was Sie erst nach Ablauf der Frist einreichen, kann unberücksichtigt bleiben (§ 34 Satz 2 StAG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 AufenthG).

Vollständige Unterlagen helfen, Rückfragen zu vermeiden. Eine schnellere Entscheidung kann aber niemand zusagen. Achten Sie besonders auf diese Punkte:

  • Zeiträume: Gehaltsabrechnungen müssen den geforderten Zeitraum abdecken, in Berlin zum Beispiel sechs Monate, in Neuss drei Monate.
  • Daten: Das NRW-Antragsformular fragt nach allen Wohnorten seit der Geburt und nach Ihren Arbeitsverhältnissen der letzten fünf Jahre. Notieren Sie diese Daten vorher.
  • Auslandsaufenthalte: Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland unterbrechen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht. Bei längeren Aufenthalten zählt, ob Sie innerhalb der Frist zurückgekehrt sind, die die Ausländerbehörde bestimmt hat (§ 12b Abs. 1 StAG).
  • Strafverfahren: Verurteilungen sowie Ermittlungs- und Strafverfahren im Ausland gehören in den Antrag (§ 12a Abs. 4 StAG). Läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren, setzt die Behörde die Entscheidung bis zum Abschluss des Verfahrens aus (§ 12a Abs. 3 StAG).
  • Unterschrift: Laut NRW-Formular unterschreiben Sie die Bekenntnisse und die Loyalitätserklärung erst bei der Antragsabgabe.
  • Änderungen: Ändern sich während des Verfahrens Ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, müssen Sie das unverzüglich mitteilen. Das gilt zum Beispiel für eine neue Arbeitsstelle, einen Umzug, eine Heirat oder eine Trennung. Die Pflicht steht im NRW-Formular.
Vollständig und richtig Wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen macht oder benutzt, um eine Einbürgerung zu erschleichen, macht sich strafbar (§ 42 StAG). Stellt die Behörde fest, dass jemand solche Angaben vorsätzlich gemacht hat, ist die Einbürgerung für zehn Jahre ausgeschlossen (§ 35a StAG).

Was tun, wenn die Behörde Unterlagen nachfordert?

Reichen Sie die fehlenden Unterlagen innerhalb der Frist ein und bewahren Sie einen Nachweis über die Abgabe auf. Schaffen Sie die Frist nicht, schreiben Sie der Behörde vor Fristablauf und nennen Sie den Grund.

Entscheidet die Behörde trotz vollständiger Unterlagen nicht, kann eine Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung in Frage kommen. Das ist eine Klage beim Verwaltungsgericht, weil die Behörde nicht entscheidet. Die Klage ist in der Regel frühestens drei Monate nach dem Antrag zulässig (§ 75 VwGO). Vor dem Verwaltungsgericht können Sie die Klage auch selbst führen (§ 67 Abs. 1 VwGO).

Manchmal hat die Behörde einen zureichenden, also ausreichenden Grund für die Verzögerung. Dann setzt das Gericht das Verfahren aus und gibt ihr eine Frist (§ 75 VwGO).

Was passiert nach der Abgabe der Unterlagen?

Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft Ihren Antrag und fordert bei Bedarf weitere Nachweise an. Bei Antragstellerinnen und Antragstellern ab 16 Jahren übermittelt sie Daten an den Verfassungsschutz, um Ausschlussgründe zu prüfen (§ 37 StAG). Wird die Einbürgerung bewilligt, werden Sie mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde deutsch (§ 16 StAG).

Vor der Aushändigung geben Sie ab 16 Jahren ein feierliches Bekenntnis ab. Es lautet: „Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“ Die Urkunde soll bei einer öffentlichen Einbürgerungsfeier ausgehändigt werden (§ 16 StAG).

Erst danach beantragen Sie mit der Urkunde einen deutschen Personalausweis oder Reisepass. Wie das Verfahren abläuft und welche Wartezeiten Behörden veröffentlichen, zeigt der Ratgeber zur Dauer der Einbürgerung.

Häufige Fragen

Einbürgerung: Was braucht man alles?

Sie brauchen das Antragsformular Ihrer Staatsangehörigkeitsbehörde und Nachweise zu allen Voraussetzungen:

  • gültigen Pass und Aufenthaltstitel
  • Geburtsurkunde und gegebenenfalls Heiratsurkunde
  • Nachweise über Einkommen, Wohnung und Krankenversicherung
  • Sprachnachweis auf Niveau B1 und Bescheinigung über den Einbürgerungstest
  • unterschriebene Erklärungen

Manche Behörden verlangen außerdem Lebenslauf und Passfoto, zum Beispiel die Stadt Neuss. Die genaue Liste gibt Ihnen Ihre Behörde.

Gibt es die Checkliste für die Einbürgerungsunterlagen als PDF?

Ja. Die Checkliste auf dieser Seite können Sie drucken oder im Druckfenster Ihres Browsers als PDF speichern. Manche Behörden veröffentlichen eigene Listen. Die Stadt Neuss bietet zum Beispiel die NRW-Checkliste „Einbürgerungsunterlagen“ als PDF an (Stand 11.11.2022). Nutzen Sie immer die Liste der Behörde, die für Ihren Wohnort zuständig ist, denn die Vorgaben unterscheiden sich.

Muss ich eine Begründung für den Einbürgerungsantrag schreiben?

Für die Einbürgerung nach § 10 StAG verlangt das Gesetz keine Begründung, warum Sie deutsch werden möchten. Sind alle Voraussetzungen erfüllt und liegt kein Ausschlussgrund vor, haben Sie einen Anspruch. Begründen und belegen sollten Sie aber Ausnahmen, etwa einen Härtefall beim Sprachnachweis (§ 10 Abs. 4a StAG), eine Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG) oder den Bezug von Sozialleistungen. Fragt Ihre Behörde nach Ihren Gründen, antworten Sie kurz und ehrlich.

Kann ich mich ohne Pass einbürgern lassen?

Das ist möglich, wenn Ihre Identität auf andere Weise geklärt werden kann. Nach dem Bundesverwaltungsgericht gilt dafür ein Stufenmodell (Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 36.19). Zuerst zählt der Pass oder Passersatz, dann andere amtliche Urkunden wie Führerschein oder Geburtsurkunde, danach sonstige Urkunden oder Zeugen. Nur in besonderen Ausnahmefällen reichen Ihre eigenen glaubhaften Angaben. Sie müssen dabei nach Kräften mitwirken und Ihre Bemühungen belegen.

Müssen Urkunden aus dem Heimatland übersetzt werden?

Ja, in der Regel. Urkunden aus dem Herkunftsland legen Sie grundsätzlich im Original und mit beglaubigter deutscher Übersetzung vor. Die Stadt Neuss verlangt dafür gerichtlich ermächtigte Übersetzer. Solche Übersetzer finden Sie in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen. Ob eine im Ausland gefertigte Übersetzung reicht und ob die Urkunde eine Apostille oder Legalisation braucht, entscheidet die deutsche Behörde.

Wie viele Gehaltsabrechnungen brauche ich für die Einbürgerung?

Das legt Ihre Behörde fest. Das Land Berlin verlangt den Arbeitsvertrag mit Gehaltsnachweisen der letzten sechs Monate. Dazu kommt eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer des ungekündigten Arbeitsverhältnisses. Die Stadt Neuss verlangt die Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate oder eine ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung, bei Ehepaaren für beide Partner. Beide Angaben stammen von den offiziellen Seiten, abgerufen am 02.10.2026.

Was brauche ich, um den deutschen Pass zu beantragen?

Zuerst die Einbürgerung. Deutsch werden Sie mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde (§ 16 StAG). Mit dieser Urkunde können Sie danach einen deutschen Reisepass oder Personalausweis beantragen. Für den Einbürgerungsantrag selbst brauchen Sie dagegen Ihren bisherigen Pass und die übrigen Nachweise aus der Checkliste auf dieser Seite.

Kann ich Unterlagen für die Einbürgerung nachreichen?

Ja. Fehlen Unterlagen, kann die Behörde sie nachfordern und Ihnen dafür eine angemessene Frist setzen. Was Sie erst nach Ablauf der Frist einreichen, kann unberücksichtigt bleiben (§ 34 Satz 2 StAG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 AufenthG). Können Sie eine Frist nicht einhalten, schreiben Sie der Behörde vorher und nennen Sie den Grund. Bewahren Sie einen Nachweis über jede Abgabe auf.

Erst Voraussetzungen klären, dann Unterlagen sammeln

Ihre Unterlagen sollen die Voraussetzungen der Einbürgerung belegen. Nach dem Einbürgerungscheck erhalten Sie eine erste anwaltliche Einschätzung, ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sein könnten.

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Rechtsanwalt Nihat Kaygalak

Rechtsanwalt Nihat Kaygalak, LL.M.

Verantwortlich für die Inhalte von Mein Deutscher Pass. Zugelassen als Rechtsanwalt seit 2007, Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Kanzlei in Neuss. Die Zulassung können Sie im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis prüfen.

Mein Deutscher Pass ist ein Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Kaygalak und keine Behörde. Kontakt aufnehmen · Impressum

Quellen

  1. § 10 StAG – Einbürgerung (gesetze-im-internet.de)
  2. § 8 StAG – Ermessenseinbürgerung
  3. § 9 StAG – Ehegatten und Lebenspartner Deutscher
  4. § 11 StAG – Ausschlussgründe
  5. § 12a StAG – Verurteilungen, Ermittlungsverfahren, Angaben im Antrag
  6. § 12b StAG – Auslandsaufenthalte
  7. § 16 StAG – Einbürgerungsurkunde und feierliches Bekenntnis
  8. § 34 StAG – Handlungsfähigkeit; § 82 AufenthG gilt entsprechend
  9. § 35a StAG – Ausschluss der Einbürgerung für zehn Jahre
  10. § 37 StAG – Übermittlung an die Verfassungsschutzbehörden
  11. § 38 StAG – Gebühren
  12. § 42 StAG – Strafvorschrift
  13. § 82 AufenthG – Mitwirkung des Ausländers
  14. § 55 AsylG – Aufenthaltsgestattung, Anrechnung der Aufenthaltszeit
  15. § 75 VwGO – Untätigkeitsklage
  16. § 67 VwGO – Selbstvertretung und Bevollmächtigte
  17. § 19 SGB II – Grundsicherungsgeld
  18. Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG), BGBl. 2024 I Nr. 104
  19. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 36.19 (gestufte Prüfung der Identität)
  20. Service-Portal Berlin: Einbürgerung – Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen (abgerufen am 02.10.2026)
  21. Serviceportal Neuss: Einbürgerung (abgerufen am 02.10.2026)
  22. Land NRW: Checkliste Einbürgerungsunterlagen (Anlage 2, Stand 11.11.2022), bereitgestellt von der Stadt Neuss
  23. Land NRW: Antrag auf Einbürgerung (Anlage 1, Stand 11.07.2024), bereitgestellt von der Stadt Neuss
  24. Stadt Neuss: Vordruck Erklärung nach § 42 StAG
  25. Stadt Neuss: Vordruck Bekenntnis zum Existenzrecht Israels
  26. einbürgerung.de (Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration): So läuft eine Einbürgerung ab
  27. BAMF: Einbürgerung in Deutschland und Einbürgerungstest
  28. Auswärtiges Amt: Internationaler Urkundenverkehr
  29. Auswärtiges Amt: Unterschied zwischen Apostille und Legalisation
  30. Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen
Dieser Ratgeber informiert allgemein über die Rechtslage (Stand: 2. Oktober 2026). Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Behörden können im Einzelfall andere Unterlagen oder Abläufe verlangen.
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