Das Wichtigste in Kürze
- Keine gesetzliche Höchstdauer: Das StAG nennt keine Frist. § 75 VwGO regelt nur, ab wann eine Untätigkeitsklage möglich ist.
- Befragte Großstädte: fast überall über 1 Jahr Bearbeitung, in der Hälfte über 2 Jahre (Mediendienst Integration, Stand 02.06.2026).
- Stadt Neuss: ca. 12 Monate Wartezeit auf einen Termin, danach bis zu 16 Monate Bearbeitung (abgerufen am 02.10.2026).
- Untätigkeitsklage in der Regel frühestens nach 3 Monaten, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund nicht entscheidet (§ 75 VwGO).
- Deutsche oder Deutscher werden Sie erst mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde (§ 16 StAG).
- Vollständige Unterlagen und Antworten innerhalb der Frist beugen vermeidbaren Verzögerungen vor. Eine feste Dauer sagt niemand zu.
Wie lange es derzeit tatsächlich dauert
Der Mediendienst Integration hat im Mai 2026 die 50 größten Städte befragt. In fast allen davon zieht sich die Bearbeitung über mehr als ein Jahr hin, in der Hälfte sogar über zwei Jahre (Stand 02.06.2026). Eine Frist, an die sich die Behörde halten müsste, gibt es nicht – das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) nennt keine.
Die Dauer hängt vor allem von Ihrer Behörde ab. Nach dem Mediendienst Integration spielt auch das Herkunftsland der Antragsteller eine Rolle. In einigen Städten warten Antragsteller allein auf einen Termin zur Antragstellung bis zu zwei Jahre. Eine bestimmte Dauer kann Ihnen niemand zusagen.
Gibt es eine gesetzliche Frist für die Bearbeitung?
Nein. Für die Bearbeitung eines Einbürgerungsantrags gibt es keine feste Höchstdauer. § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) regelt aber, ab wann Sie klagen können: in der Regel frühestens drei Monate nach dem Antrag, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat. Diese Klage heißt Untätigkeitsklage.
Ein zureichender Grund ist ein sachlicher Grund für die Verzögerung, zum Beispiel fehlende Unterlagen, die die Behörde bei Ihnen angefordert hat, oder die nötige Mitwirkung anderer Behörden. Ob er vorliegt, entscheidet im Streitfall das Verwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat dazu Maßstäbe genannt (Beschluss vom 25.09.2025, 19 E 359/25):
- Eine von vornherein feste Höchstdauer lässt sich weder aus § 75 VwGO noch aus dem Grundgesetz ableiten.
- Die drei Monate sind nur die regelmäßige Mindestfrist. Im Einzelfall kann auch eine längere Bearbeitung angemessen sein.
- Eine dauerhafte Überlastung der Behörde, etwa durch Personalmangel, ist grundsätzlich kein zureichender Grund. Anders kann es bei einer nur vorübergehenden Antragsflut sein.
- Im entschiedenen Fall war eine Bearbeitungsdauer von mehr als anderthalb Jahren nicht mehr zumutbar.
Vorschläge, die Drei-Monats-Frist für Einbürgerungen auf sechs oder zwölf Monate zu verlängern, sind nicht Gesetz geworden (Stand 02.10.2026). Wann eine Behörde länger brauchen darf, erklärt unser Ratgeber zur Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung.
Welche Bearbeitungszeiten nennen die Behörden?
Die Angaben unterscheiden sich stark. Die Stadt Neuss nennt etwa zwölf Monate Wartezeit auf einen Termin und danach bis zu 16 Monate Bearbeitung. Düsseldorf nennt im Durchschnitt insgesamt mehr als zwölf Monate, München „18 Monate und länger“. Berlin erfasst keine durchschnittliche Dauer. Die Tabelle nennt Quelle und Datum jeder Angabe.
| Behörde | Angabe der Behörde | Quelle und Stand |
|---|---|---|
| Stadt Neuss | Wartezeit auf einen Termin zur Vorsprache ca. 12 Monate; nach der Antragstellung Bearbeitung bis zu 16 Monate | Serviceportal Neuss, ohne Datum, abgerufen am 02.10.2026 |
| Rhein-Kreis Neuss (Kreisverwaltung) | Bearbeitungsdauer im Durchschnitt 6 Monate | Vorlage der Kreisverwaltung vom 06.11.2024 (ältere Angabe) |
| Stadt Düsseldorf | durchschnittlicher Einbürgerungsprozess „momentan insgesamt mehr als 12 Monate“ | Stadt Düsseldorf: Prozess der Einbürgerung, ohne Datum, abgerufen am 02.10.2026 |
| Landeshauptstadt München | Bearbeitung „18 Monate und länger“ | Meldung der Stadt München vom 08.04.2025 (ältere Angabe) |
| Berlin (Landesamt für Einwanderung) | keine Durchschnittsdauer erfasst, keine internen Zielwerte; es sei „mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen“ | Antwort des Berliner Senats vom 08.06.2026 (Drucksache 19/26176); Service Berlin, abgerufen am 02.10.2026 |
| 50 größte Städte (Anfrage des Mediendienstes Integration) | in fast allen befragten Städten mehr als 1 Jahr, in der Hälfte mehr als 2 Jahre; Wartezeit auf einen Termin zur Antragstellung in einigen Städten bis zu 2 Jahre | Mediendienst Integration, Stand 02.06.2026 (aktualisiert am 03.06.2026) |
Die Zahlen stammen aus verschiedenen Jahren und sind nicht direkt vergleichbar. Zählt man beide Angaben der Stadt Neuss zusammen, können von der Terminbuchung bis zur Entscheidung mehr als zwei Jahre vergehen.
Wie viele Einbürgerungsanträge sind noch offen?
Ein Grund für die langen Zeiten ist der Stau an offenen Anträgen. In den bevölkerungsreichsten Städten (ohne Berlin) waren nach der Anfrage des Mediendienstes Integration mindestens 320.000 Anträge in Bearbeitung. In den meisten befragten Städten wuchs dieser Stau 2025 weiter, im Schnitt um 22 Prozent.
| Behörde | Offene Anträge |
|---|---|
| Regierungspräsidium Darmstadt (u. a. Frankfurt am Main und Wiesbaden) | rund 66.000 (2,4-mal so viele wie im Vorjahr) |
| München | mehr als 40.200 |
| Hamburg | ca. 32.000 |
| Bremen | 13.400 |
| Düsseldorf, Essen, Nürnberg, Stuttgart | jeweils ca. 10.000 |
| Berlin | seit 2024 keine Zahlen veröffentlicht (damals rund 40.000) |
Einbürgerung in Neuss und im Rhein-Kreis Neuss: Wer ist zuständig?
Die Städte Neuss und Dormagen haben eigene Einbürgerungsstellen. Für Meerbusch, Korschenbroich, Kaarst, Jüchen und Rommerskirchen ist die Kreisverwaltung des Rhein-Kreises Neuss zuständig, aufgrund einer Vereinbarung auch für Grevenbroich (Vorlage vom 06.11.2024).
Bei der Stadt Neuss ist für den Antrag eine persönliche Vorsprache mit Termin nötig. Am Tag der Antragsabgabe befragt die Behörde Sie zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, also zu den Grundregeln der Demokratie in Deutschland. Eine realistische Einschätzung der Dauer ist nach Angaben der Stadt bei der Antragsabgabe möglich. 2025 stellten in Neuss 1.091 Personen einen Einbürgerungsantrag, 625 Menschen wurden eingebürgert (Stadt Neuss, Meldung vom 24.07.2026).
Die Stadt Neuss stellt außerdem ein Formular „Einverständniserklärung zur Bearbeitungszeit“ bereit. Wer es unterschreibt, erklärt sich damit einverstanden, dass die Bearbeitung bis zu 16 Monate dauern kann. Ob und wie sich eine solche Erklärung auf eine spätere Untätigkeitsklage auswirkt, regelt kein Gesetz ausdrücklich. Lesen Sie die Erklärung vor der Unterschrift genau und klären Sie offene Fragen vorher.
Wie läuft das Einbürgerungsverfahren ab?
Das Verfahren hat meist fünf Schritte: Vorbereitung, Antrag, Prüfung, Entscheidung und Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Wie Sie den Antrag stellen und wie lange jeder Schritt dauert, hängt von Ihrer Behörde ab. Deutsche oder Deutscher werden Sie erst mit der Aushändigung der Urkunde (§ 16 StAG).
- Vorbereitung. Sie prüfen die Voraussetzungen der Einbürgerung und sammeln Nachweise, etwa zu Deutschkenntnissen, Einbürgerungstest und Einkommen. Welche Papiere Sie brauchen, zeigt unsere Checkliste der Unterlagen für die Einbürgerung.
- Antrag. Die Behörden arbeiten unterschiedlich. In Neuss geben Sie den Antrag bei einem persönlichen Termin ab. In Düsseldorf schicken Sie die Unterlagen per Post und erhalten zuerst eine Eingangsbestätigung. In Berlin stellen Sie den Antrag online und bekommen nach positiver Prüfung einen Termin zur Vorsprache. Die Gebühr beträgt 255 € pro Person, für ein miteingebürgertes minderjähriges Kind ohne eigene Einkünfte 51 € (§ 38 Abs. 2 StAG). Mehr dazu im Ratgeber zu den Kosten der Einbürgerung.
- Prüfung. Die Behörde prüft Ihre Angaben und holt Auskünfte bei anderen Behörden ein. Die Daten aller Antragsteller ab 16 Jahren übermittelt sie an den Verfassungsschutz (§ 37 StAG). Fehlen Unterlagen, fordert sie diese nach. Läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat, setzt die Behörde die Entscheidung aus, bis es abgeschlossen ist (§ 12a Abs. 3 StAG).
- Entscheidung. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt die Behörde die Einbürgerungsurkunde aus und lädt Sie zur Aushändigung ein. Beim Rhein-Kreis Neuss ist dafür zum Beispiel ein eigener Termin nötig. Lehnt die Behörde den Antrag ab, erhalten Sie einen Bescheid. Die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids sagt Ihnen, ob Sie Widerspruch einlegen oder klagen können. Die Frist dafür beträgt in der Regel einen Monat (§§ 70, 74 VwGO).
- Urkunde und Bekenntnis. Vor der Aushändigung geben Sie ein feierliches Bekenntnis ab: „Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“ Kinder unter 16 Jahren müssen das nicht. Die Urkunde soll bei einer öffentlichen Einbürgerungsfeier ausgehändigt werden (§ 16 StAG). Danach können Sie einen deutschen Personalausweis und Reisepass beantragen, zum Beispiel im Bürgeramt.
Brauche ich noch eine Einbürgerungszusicherung?
Für die Aufgabe Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit nicht mehr. Eine Einbürgerungszusicherung ist eine schriftliche Zusage der Behörde, Sie unter bestimmten Bedingungen später einzubürgern. Seit dem 27.06.2024 verlangt das StAG nicht mehr, dass Sie Ihre alte Staatsangehörigkeit aufgeben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist weggefallen). Die Stadt Düsseldorf weist darauf hin: Wer bereits eine Einbürgerungszusicherung erhalten hat, muss das Entlassungsverfahren nicht mehr betreiben, also nicht mehr die Entlassung aus der alten Staatsangehörigkeit beantragen.
Ob Ihr Herkunftsstaat Ihnen die alte Staatsangehörigkeit lässt, richtet sich nach dessen Recht. Mehr dazu im Ratgeber zur doppelten Staatsbürgerschaft.
Warum dauert die Einbürgerung so lange?
Die Behörden nennen vor allem zwei Gründe: Nach der Reform im Juni 2024 stieg die Zahl der Anträge stark an. Außerdem müssen andere Behörden an der Prüfung mitwirken. In München hat sich die Zahl der Anträge nach Angaben der Stadt (April 2025) gegenüber dem Vorjahr verdoppelt. 2025 gingen die Anträge leicht zurück, der Stau wuchs aber weiter (Mediendienst Integration).
- Mehr Antragsberechtigte: Seit dem 27.06.2024 reichen in der Regel fünf statt acht Jahre Aufenthalt, und die alte Staatsangehörigkeit muss nicht mehr aufgegeben werden. Der Rhein-Kreis Neuss ging davon aus, dass mit dem neuen Recht fast 6.000 Menschen in seinem Bereich antragsberechtigt waren; 2022 waren es rund 1.000. In Düsseldorf stieg die Zahl der Anträge von 4.739 (2023) auf 7.259 (2024).
- Beteiligung anderer Stellen: Die Behörde muss Auskünfte anderer Behörden einholen, zum Beispiel beim Verfassungsschutz (§ 37 StAG). Abschließend prüfen kann sie erst, wenn alle Rückmeldungen vorliegen (Stadt Düsseldorf). Der Rhein-Kreis Neuss hat nach eigenen Angaben keinen unmittelbaren Einfluss darauf, wie lange diese Rückmeldungen dauern. Die Landesämter für Verfassungsschutz prüften 2024 mehr als 373.000 Einbürgerungsanträge, 47 Prozent mehr als 2023 (ohne Brandenburg; Mediendienst Integration).
- Fehlende Nachweise: Fehlen Unterlagen, fordert die Behörde sie nach. Bis alles vorliegt, kann sie nicht abschließend entscheiden. Diesen Grund nennt auch der Berliner Senat.
- Klärung der Identität: Ihre Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG). Auch die Prüfung von Dokumenten kann dauern, etwa ob ein Pass echt ist.
Diese Gründe erklären lange Wartezeiten. Ob sie eine Verzögerung auch rechtlich rechtfertigen, prüft im Streitfall das Verwaltungsgericht. Nach dem OVG NRW gehen ungerechtfertigte Verzögerungen anderer Behörden zulasten der Einbürgerungsbehörde. Sie sind dann kein zureichender Grund.
Kann man die Einbürgerung beschleunigen?
Nur begrenzt. Das StAG sieht kein beschleunigtes Verfahren vor. Auch eine anwaltliche Vertretung verkürzt die Bearbeitung nicht automatisch. Sie können aber dazu beitragen, dass es keine unnötigen Verzögerungen gibt: mit vollständigen Unterlagen und mit Antworten innerhalb der Frist, wenn die Behörde etwas nachfordert.
- Prüfen Sie vor dem Antrag die Voraussetzungen: Aufenthaltsdauer, Aufenthaltstitel, Deutsch auf Niveau B1, Einbürgerungstest, Lebensunterhalt und keine Verurteilungen über den Grenzen des § 12a StAG.
- Reichen Sie alle Unterlagen nach der Liste Ihrer Behörde ein, auch Sprachzertifikat und Testergebnis. Für fremdsprachige Unterlagen kann eine beglaubigte Übersetzung nötig sein.
- Legen Sie einen vollständigen Lebenslauf bei, wenn Ihre Behörde ihn verlangt. Die Stadt Neuss verlangt ihn zum Beispiel von allen Antragstellern ab 16 Jahren. Hinweise finden Sie im Ratgeber zum Lebenslauf für die Einbürgerung.
- Beantworten Sie Nachforderungen innerhalb der Frist. Nachweise, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist kommen, können unberücksichtigt bleiben (§ 82 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, der nach § 34 Satz 2 StAG entsprechend gilt).
- Bewahren Sie Kopien, die Eingangsbestätigung und Ihr Aktenzeichen (die Nummer Ihres Vorgangs) auf.
Noch vor dem Antrag? Prüfen Sie zuerst Ihre Voraussetzungen
Im Einbürgerungscheck beantworten Sie 9 kurze Fragen, etwa zu Aufenthaltsdauer, Deutschkenntnissen und Lebensunterhalt. Ein Rechtsanwalt sieht sich Ihre Angaben an und gibt Ihnen eine erste Einschätzung, ob noch eine Voraussetzung fehlt.
Kostenlos und unverbindlich. Ein Rechtsanwalt sieht sich Ihre Angaben persönlich an.
Was gilt während der Wartezeit?
Ein Einbürgerungsantrag ändert Ihren Aufenthaltsstatus zunächst nicht. Darauf weist zum Beispiel das Land Berlin hin. Bis zur Entscheidung müssen Sie Ihre Pflichten aus dem Aufenthaltsrecht weiter erfüllen. Dazu gehört nach einem Hinweis der Stadt Köln auch, dass Ihr Pass und Ihr Aufenthaltstitel gültig bleiben.
- Aufenthaltstitel verlängern: Beantragen Sie eine Verlängerung rechtzeitig, auch wenn Ihr Einbürgerungsantrag läuft.
- Reisen ins Ausland: Aufenthalte im Ausland bis zu sechs Monaten unterbrechen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht (§ 12b Abs. 1 StAG). Gemeint ist der Ort, an dem Sie nicht nur vorübergehend leben. Bei längeren Aufenthalten kommt es auf eine Frist an, die die Ausländerbehörde bestimmt; für EU-Bürger gelten eigene Regeln. Bleiben Sie länger als sechs Monate weg, kann außerdem Ihr Aufenthaltstitel erlöschen (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG; es gibt Ausnahmen). Klären Sie längere Reisen deshalb vorher mit der Ausländerbehörde.
- Änderungen mitteilen: Teilen Sie der Einbürgerungsbehörde Änderungen schriftlich mit, zum Beispiel einen Umzug, einen neuen Arbeitsplatz, eine Heirat oder die Geburt eines Kindes. Darum bittet etwa die Stadt Düsseldorf.
Was können Sie tun, wenn die Behörde nicht entscheidet?
Sie können schriftlich nach dem Stand fragen. Hat die Behörde ohne zureichenden Grund nicht entschieden, ist in der Regel frühestens drei Monate nach Ihrem Antrag eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht möglich (§ 75 VwGO). Die Klage können Sie selbst erheben (§ 67 Abs. 1 VwGO) oder sich dabei anwaltlich vertreten lassen.
- Unterlagen ordnen. Notieren Sie, wann Ihr Antrag bei der Behörde eingegangen ist. Legen Sie Eingangsbestätigung, Aktenzeichen und Kopien aller Schreiben bereit.
- Nach dem Stand fragen. Eine kurze schriftliche Sachstandsanfrage, also eine Nachfrage zum Stand der Bearbeitung, ist möglich. Manche Behörden bitten aber, darauf zu verzichten (Berlin) oder nicht vorzeitig nachzufragen (Düsseldorf). Fragen Sie deshalb nicht immer wieder nach.
- Erinnern und Frist setzen. Vor einer Klage ist es sinnvoll, die Behörde schriftlich zu erinnern und ihr eine angemessene Frist zu setzen. Vorgeschrieben ist das nicht.
- Untätigkeitsklage prüfen. Ablauf, Fristen und Kosten erklärt der Ratgeber zur Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung. Dort lesen Sie auch, wann ein Antrag als gestellt gilt.
Seit Monaten keine Antwort? Prüfen Sie Ihre Frist
Ab welchem Tag eine Klage in der Regel frühestens möglich ist, zeigt der Fristenrechner im Ratgeber zur Untätigkeitsklage. Im Einbürgerungscheck gibt Ihnen ein Rechtsanwalt außerdem eine erste Einschätzung zu Ihren Voraussetzungen, denn an diesen ändert auch eine Klage nichts.
Kostenlos und unverbindlich. Ein Rechtsanwalt sieht sich Ihre Angaben persönlich an.
Häufige Fragen
Wie lange dauert es, die deutsche Staatsbürgerschaft zu bekommen?
Das hat zwei Teile. Zuerst brauchen Sie in der Regel fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 10 Abs. 1 StAG). Für Ehe- und eingetragene Lebenspartner von Deutschen sind es in der Regel drei Jahre, wenn die Ehe oder Partnerschaft seit zwei Jahren besteht (§ 9 StAG). Dazu kommt die Bearbeitung: Sie dauert in fast allen befragten Großstädten über ein Jahr (Mediendienst Integration, Stand 02.06.2026). Deutsch sind Sie ab der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde (§ 16 StAG). Mehr zu den Voraussetzungen der Einbürgerung.
Wie lange dauert die Einbürgerung in Berlin, München, Hamburg oder Frankfurt?
München nannte im April 2025: Die Bearbeitung dauert „18 Monate und länger“. Berlin erfasst keine durchschnittliche Dauer (Antwort des Senats vom 08.06.2026). Hamburg nennt auf seiner Einbürgerungsseite keine Dauer; für Frankfurt am Main liegt uns keine offizielle Angabe vor (Stand 02.10.2026). Bekannt ist die Zahl der offenen Anträge: in Hamburg ca. 32.000, im Regierungspräsidium Darmstadt, das auch die Anträge aus Frankfurt bearbeitet, rund 66.000 (Mediendienst Integration, Stand 02.06.2026).
Zählt die Wartezeit auf den Termin schon zur Bearbeitungszeit?
Das hängt davon ab, wann Ihr Antrag als gestellt gilt. Nach dem OVG NRW ist ein Einbürgerungsantrag grundsätzlich nicht an eine Form gebunden. Er kann zum Beispiel formlos schriftlich gestellt werden. Im entschiedenen Fall lief die Frist ab dem Eingang des schriftlichen Antrags, nicht erst ab der persönlichen Vorsprache (Beschluss vom 25.09.2025, 19 E 359/25). Ob das in Ihrem Fall auch so ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Mehr dazu im Ratgeber zur Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung.
Ist es normal, dass die Einbürgerung über ein Jahr dauert?
In den meisten großen Städten ist das derzeit so. Nach dem Mediendienst Integration dauert die Bearbeitung in fast allen befragten Städten über ein Jahr (Stand 02.06.2026). Rechtlich ist aber nicht jede lange Wartezeit zulässig. Eine dauerhafte Überlastung der Behörde ist nach dem OVG NRW grundsätzlich kein zureichender Grund für eine Verzögerung. Im entschiedenen Fall hielt das Gericht mehr als anderthalb Jahre für nicht mehr zumutbar (Beschluss vom 25.09.2025, 19 E 359/25).
Darf ich während des Einbürgerungsverfahrens ins Ausland reisen?
Grundsätzlich ja, aber planen Sie längere Reisen vorher. Aufenthalte im Ausland bis zu sechs Monaten unterbrechen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht (§ 12b Abs. 1 StAG). Bei längeren Aufenthalten kommt es darauf an, ob Sie innerhalb einer Frist zurückkehren, die die Ausländerbehörde bestimmt hat. Bleiben Sie länger als sechs Monate weg, kann außerdem Ihr Aufenthaltstitel erlöschen (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG; es gibt Ausnahmen). Pass und Aufenthaltstitel sollten während des ganzen Verfahrens gültig bleiben.
Ab wann ist man nach der Einbürgerung deutsch?
Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde (§ 16 StAG). Vorher geben Sie ein feierliches Bekenntnis ab, dass Sie das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werden, was ihr schaden könnte. Kinder unter 16 Jahren müssen das nicht. Für die Aushändigung ist bei manchen Behörden ein eigener Termin nötig, zum Beispiel beim Rhein-Kreis Neuss. Einen deutschen Personalausweis und Reisepass können Sie erst danach beantragen.
Sie warten schon lange auf eine Entscheidung?
Ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und welcher nächste Schritt in Ihrem Fall sinnvoll ist, sieht sich ein Rechtsanwalt persönlich an. Läuft Ihr Antrag schon, können Sie uns auch direkt anrufen.
- 9 kurze Fragen beantworten. Das dauert nur wenige Minuten.
- Persönliche Rückmeldung. Ein Rechtsanwalt prüft Ihre Angaben und meldet sich werktags bei Ihnen.
- Wenn Sie möchten: Gespräch. Die Vergütung wird vor Mandatsbeginn schriftlich vereinbart.
Kostenlos und unverbindlich. Ein Rechtsanwalt sieht sich Ihre Angaben persönlich an.
Quellen
- § 75 VwGO – Untätigkeitsklage
- § 67 VwGO – Prozessvertretung (Abs. 1: Rechtsstreit selbst führen)
- § 70 VwGO – Widerspruchsfrist
- § 74 VwGO – Klagefrist
- § 9 StAG – Einbürgerung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern Deutscher
- § 10 StAG – Einbürgerung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 weggefallen)
- § 12a StAG – Verurteilungen und Ermittlungsverfahren
- § 12b StAG – Auslandsaufenthalte
- § 16 StAG – Einbürgerungsurkunde und feierliches Bekenntnis
- § 34 StAG – Handlungsfähigkeit; § 82 AufenthG gilt entsprechend
- § 37 StAG – Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden
- § 38 StAG – Gebühren
- § 51 AufenthG – Erlöschen des Aufenthaltstitels (Abs. 1 Nr. 7)
- § 82 AufenthG – Mitwirkung des Ausländers
- BGBl. 2025 I Nr. 256 – Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften vom 27.10.2025 (verkündet am 29.10.2025)
- OVG NRW, Beschluss vom 25.09.2025 – 19 E 359/25
- Serviceportal Neuss: Einbürgerung (Wartezeit, Bearbeitungszeit, persönliche Vorsprache), abgerufen am 02.10.2026
- Stadt Neuss: Formular „Einverständniserklärung zur Bearbeitungszeit“ (PDF), abgerufen am 02.10.2026
- Stadt Neuss: Einbürgerungsempfang der Stadt Neuss, Meldung vom 24.07.2026 (Zahlen 2025)
- Rhein-Kreis Neuss: Vorlage 32/5185/XVII/2024 vom 06.11.2024 – Einbürgerung im Rhein-Kreis Neuss
- Rhein-Kreis Neuss: Einbürgerung (Terminvergabe), abgerufen am 02.10.2026
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Prozess der Einbürgerung, abgerufen am 02.10.2026
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Einbürgerung – Aktuelle Informationen, abgerufen am 02.10.2026
- Landeshauptstadt München: Längere Bearbeitungszeit bei Einbürgerungen (08.04.2025)
- Service Berlin: Einbürgerung – Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen, abgerufen am 02.10.2026
- Abgeordnetenhaus Berlin: Drucksache 19/26176, Antwort des Senats vom 08.06.2026
- Stadt Köln: Einbürgerung – Aktueller Hinweis, abgerufen am 02.10.2026
- Freie und Hansestadt Hamburg: Amt für Migration – Einbürgerungsangelegenheiten, abgerufen am 02.10.2026
- Mediendienst Integration: Weniger Anträge, doch Bearbeitungsstau wächst (Stand 02.06.2026, aktualisiert 03.06.2026)
