Ratgeber · Rechtslage

Doppelte Staatsbürgerschaft: Was gilt in Deutschland seit 2024?

Seit dem 27. Juni 2024 erlaubt Deutschland die doppelte Staatsbürgerschaft: Wer sich einbürgern lässt, muss seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Ob Sie sie behalten, entscheidet Ihr Herkunftsstaat.

Veröffentlicht: Zuletzt aktualisiert: Verantwortlich: Rechtsanwalt Nihat Kaygalak, NeussLesezeit: ca. 17 Minuten

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 27.06.2024 müssen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung nicht mehr aufgeben (BGBl. 2024 I Nr. 104).
  • Einen eigenen Antrag auf doppelte Staatsbürgerschaft gibt es nicht. Sie stellen einen Einbürgerungsantrag, meist nach § 10 StAG.
  • Ob Sie die alte Staatsangehörigkeit behalten, regelt Ihr Herkunftsstaat. Indien etwa sieht keine doppelte Staatsangehörigkeit vor.
  • Seit 27.06.2024 verlieren Deutsche ihre Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn sie eine ausländische annehmen (§ 25 StAG weggefallen).
  • Die Optionspflicht für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern ist abgeschafft (§ 29 StAG weggefallen).
  • In Städten mit Daten hatten 85 bis 98 % der Neu-Eingebürgerten danach zwei Staatsangehörigkeiten (Mediendienst Integration, 06/2026).

Ist die doppelte Staatsbürgerschaft in Deutschland erlaubt?

Ja. Seit dem 27. Juni 2024 erlaubt Deutschland die doppelte Staatsbürgerschaft für Menschen aus allen Staaten. Wer sich einbürgern lässt, muss die bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Deutsche verlieren ihre Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn sie auf Antrag eine ausländische annehmen. Grundlage ist das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104).

Fachleute sprechen von Mehrstaatigkeit: Eine Person hat zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten gleichzeitig. Das Gesetz sagt Staatsangehörigkeit. Im Alltag sagt man oft „Staatsbürgerschaft“ oder „Doppelpass“. Gemeint ist dasselbe.

Die Änderungen wirken nicht rückwirkend. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 27. Juni 2024 nach altem Recht verloren hat, bekommt sie nicht automatisch zurück (Bundesverwaltungsamt, Auswärtiges Amt).

Was hat sich am 27. Juni 2024 geändert?

Mehrstaatigkeit vor und nach der Reform (Quellen: StAG, Bundesverwaltungsamt, Auswärtiges Amt; geprüft am 02.10.2026)
SituationBis 26.06.2024Seit 27.06.2024
Einbürgerung in DeutschlandDie bisherige Staatsangehörigkeit musste grundsätzlich aufgegeben werden. Ausnahmen galten zum Beispiel seit dem 28.08.2007 für EU-Bürger und Schweizer.Keine Aufgabe mehr nötig. Die Vorschriften dazu (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 12 StAG) sind weggefallen.
Deutsche nehmen auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit anIm Regelfall Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Ausnahme: Sie hatten vorher eine Beibehaltungsgenehmigung, also die Erlaubnis, Deutsche oder Deutscher zu bleiben.Kein Verlust mehr. Die Beibehaltungsgenehmigung ist abgeschafft (§ 25 StAG weggefallen).
In Deutschland geborene Kinder ausländischer ElternOptionspflicht: Unter bestimmten Umständen mussten sie sich nach Erreichen des 21. Lebensjahres für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.Keine Optionspflicht mehr (§ 29 StAG weggefallen).
Deutsche Staatsangehörigkeit aufgebenEntlassung auf Antrag oder Verzicht.Nur noch Verzicht, wenn Sie mehrere Staatsangehörigkeiten haben (§ 26 StAG). Die Entlassung (§§ 18 bis 24 StAG) ist weggefallen.

Muss man die doppelte Staatsbürgerschaft beantragen?

Nein. Einen eigenen Antrag oder ein eigenes Formular für die doppelte Staatsbürgerschaft gibt es in Deutschland nicht. Sie stellen einen normalen Antrag auf Einbürgerung, meist nach § 10 StAG. Lässt Ihr Herkunftsstaat es zu, behalten Sie danach Ihre bisherige Staatsangehörigkeit. Herkunftsstaat ist der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Sie bisher haben.

Einbürgerung heißt: Sie werden auf Antrag deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger. Zuständig ist die Staatsangehörigkeitsbehörde (oft auch Einbürgerungsbehörde genannt) für Ihren Wohnort. Meist ist das die Stadt oder der Landkreis. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare. Welche Stelle genau zuständig ist, erfahren Sie nach Angaben des BAMF zum Beispiel bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung.

So läuft die Einbürgerung mit doppelter Staatsbürgerschaft ab

  1. Voraussetzungen prüfen. Es gelten dieselben Bedingungen wie für jede Einbürgerung (siehe unten).
  2. Regeln des Herkunftsstaates klären. Fragen Sie bei der Botschaft oder dem Konsulat Ihres Herkunftsstaates nach: Können Sie Ihre Staatsangehörigkeit behalten? Brauchen Sie vorher eine Genehmigung?
  3. Antrag stellen. Sie reichen den Antrag mit Ihren Unterlagen bei der Staatsangehörigkeitsbehörde ein. Die Gebühr beträgt 255 Euro pro Person (§ 38 Abs. 2 StAG). Welche Nachweise Sie brauchen, zeigt unsere Checkliste der Unterlagen für die Einbürgerung.
  4. Einbürgerungsurkunde erhalten. Vor der Übergabe erklären Sie feierlich, das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland zu achten und alles zu unterlassen, was ihr schaden könnte. Kinder unter 16 Jahren müssen das nicht. Mit der Aushändigung der Urkunde sind Sie Deutsche oder Deutscher. Die Urkunde soll bei einer öffentlichen Einbürgerungsfeier übergeben werden (§ 16 StAG).
  5. Ausweise beantragen. Den deutschen Personalausweis und Reisepass erhalten Sie danach bei der Pass- und Ausweisbehörde Ihres Wohnorts (§ 19 Abs. 3 PassG, § 8 Abs. 1 PAuswG).

Zur Dauer lesen Sie: Wie lange dauert die Einbürgerung nach dem Antrag? Manchmal entscheidet die Behörde lange nicht. Gibt es dafür keinen zureichenden Grund, können Sie in der Regel frühestens drei Monate nach dem Antrag klagen (§ 75 VwGO). Mehr dazu im Ratgeber Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung.

Welche Voraussetzungen gelten?

Für die Einbürgerung mit doppelter Staatsbürgerschaft gelten keine besonderen Bedingungen. Nach § 10 StAG brauchen Sie vor allem:

  • fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (Sie leben also erlaubt und dauerhaft hier),
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (zum Beispiel eine Niederlassungserlaubnis), eine Blaue Karte EU oder eine andere Aufenthaltserlaubnis, die das Gesetz zulässt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG),
  • Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1,
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, in der Regel nachgewiesen durch den Einbürgerungstest,
  • einen gesicherten Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld) oder dem SGB XII (Sozialhilfe), mit gesetzlichen Ausnahmen,
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat; bestimmte geringe Strafen bleiben außer Betracht (§ 12a StAG),
  • das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands,
  • eine geklärte Identität und Staatsangehörigkeit.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Deutschen sollen schon nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt eingebürgert werden, wenn die Ehe oder Partnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die übrigen Voraussetzungen gelten auch für sie (§ 9 StAG). Die frühere Einbürgerung nach drei Jahren für besondere Integrationsleistungen gibt es seit dem 30. Oktober 2025 nicht mehr (Turbo-Einbürgerung abgeschafft: was jetzt gilt). Alle Bedingungen im Detail erklärt die Seite Voraussetzungen der Einbürgerung.

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Behalten Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit?

Das entscheidet Ihr Herkunftsstaat nach seinem eigenen Recht, denn Deutschland verlangt die Aufgabe nicht mehr. Manche Staaten lassen eine zweite Staatsangehörigkeit zu. In anderen geht die eigene Staatsangehörigkeit automatisch verloren, wenn Sie eine fremde annehmen, teils nur ohne vorherige Genehmigung. Klären Sie das deshalb vor der Einbürgerung beim Konsulat Ihres Herkunftsstaates. Darauf weist auch das Auswärtige Amt hin.

In der Praxis haben die meisten Neu-Eingebürgerten danach zwei Staatsangehörigkeiten. Der Mediendienst Integration hat dazu im Mai 2026 die 50 größten Städte befragt. In den Städten mit Daten lag der Anteil bei 85 bis 98 Prozent. Ausnahmen sind vor allem staatenlose Menschen und Menschen aus Staaten, die keine doppelte Staatsangehörigkeit ermöglichen, etwa Indien (Mediendienst Integration, Stand 2. Juni 2026).

Welche Länder erlauben die doppelte Staatsbürgerschaft?

Das ist von Staat zu Staat verschieden. Die Türkei, die Schweiz und die USA lassen eine weitere Staatsangehörigkeit zu. Österreich erlaubt sie beim Erwerb auf Antrag nur mit vorheriger Bewilligung, Indien gar nicht. Die Tabelle ist keine vollständige Liste und ersetzt keine Auskunft des jeweiligen Staates. Regeln können sich ändern und haben oft Ausnahmen, etwa für Minderjährige.

Fünf Beispiele, vereinfacht (Quellen: amtliche Stellen der jeweiligen Staaten, siehe Quellenliste; abgerufen am 02.10.2026)
StaatRegelWas Sie beachten sollten
TürkeiKein automatischer Verlust. Die türkische Staatsangehörigkeit geht nur durch eine Entscheidung der Behörden oder durch eine eigene Erklärung in bestimmten Fällen verloren (Art. 23 Gesetz Nr. 5901).Eine weitere Staatsangehörigkeit kann mit Nachweisen im türkischen Personenstandsregister vermerkt werden (Art. 44 Gesetz Nr. 5901).
SchweizDas Doppelbürgerrecht ist seit dem 1. Januar 1992 ohne Einschränkungen erlaubt. Wer eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, muss nicht auf das Schweizer Bürgerrecht verzichten.Ausnahme: Der andere Staat verlangt den Verzicht. Deutschland verlangt ihn nicht.
ÖsterreichVerlust kraft Gesetzes, wenn Sie eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag, durch Erklärung oder mit ausdrücklicher Zustimmung erwerben.Kein Verlust, wenn die Beibehaltung vor dem Erwerb beantragt und bewilligt wurde. Die Bewilligung gibt es nur aus bestimmten Gründen.
IndienWer freiwillig eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert damit die indische (Section 9 Citizenship Act 1955). Eine doppelte Staatsangehörigkeit ist nicht vorgesehen.Einen indischen Pass danach weiter zu besitzen oder zu benutzen, ist nach indischem Recht strafbar. Das indische Generalkonsulat in Frankfurt rät, den Pass abzugeben.
USADas US-Recht verlangt keine Entscheidung für eine Staatsangehörigkeit. Nach Angaben der US-Regierung gefährdet eine Einbürgerung in einem anderen Staat die US-Staatsbürgerschaft nicht.Für die Ein- und Ausreise in die USA müssen US-Staatsangehörige einen US-Pass benutzen.
Reihenfolge beachten Manche Staaten verlangen eine Genehmigung, bevor Sie eine fremde Staatsangehörigkeit annehmen. In Österreich zum Beispiel muss die Beibehaltung bewilligt sein, bevor Sie Deutsche oder Deutscher werden, also vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Klären Sie solche Schritte deshalb frühzeitig.

Doppelte Staatsbürgerschaft Türkei und Deutschland: Was gilt?

Türkische Staatsangehörige können sich seit dem 27. Juni 2024 in Deutschland einbürgern lassen, ohne die türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben. Das türkische Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 5901 kennt die Mehrstaatigkeit ausdrücklich (Art. 3 und 44). Einen automatischen Verlust durch eine Einbürgerung im Ausland sieht es nicht vor (Art. 23).

Wer die türkische Staatsangehörigkeit früher mit einer Austrittsgenehmigung („çıkma izni“) aufgegeben hat, kann sie nach türkischem Recht wiedererlangen. Darüber entscheidet das Innenministerium. Eine Mindestaufenthaltsdauer in der Türkei ist dafür nicht nötig. Es dürfen aber keine Gründe der nationalen Sicherheit entgegenstehen (Art. 13).

Wer durch Geburt Türkin oder Türke war und mit Genehmigung ausgeschieden ist, kann auf Antrag die „Mavi Kart“ erhalten. Damit behält die Person viele Rechte türkischer Staatsangehöriger, aber nicht das Wahlrecht (Art. 28).

Nach deutschem Recht führt der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit seit dem 27. Juni 2024 nicht mehr zum Verlust der deutschen. Haben Sie die türkische Staatsangehörigkeit schon vorher wieder angenommen, galt noch das alte Recht. Ob Sie damals die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, hängt vom Einzelfall ab. Bei Zweifeln stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde auf Antrag verbindlich fest, ob Sie Deutsche oder Deutscher sind. Dafür müssen Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen (§ 30 StAG). Die Gebühr beträgt 51 Euro (§ 38 Abs. 2 StAG).

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Was gilt für EU-Bürger und Schweizer?

EU-Bürger und Schweizer konnten ihre Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung in Deutschland schon seit dem 28. August 2007 behalten. Seit dem 27. Juni 2024 gilt das für alle. Ob Ihr Heimatstaat die doppelte Staatsangehörigkeit akzeptiert, regelt aber weiterhin dessen eigenes Recht. Die Schweiz erlaubt sie seit 1992. Österreich verlangt eine vorherige Bewilligung (siehe Tabelle oben).

Für Schweizer genügt als Aufenthaltsrecht die Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG).

Was ändert die Einbürgerung für EU-Bürger? Bei Kreis- und Gemeindewahlen dürfen Sie schon heute wählen (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG). Bei der Bundestagswahl sind nur Deutsche wahlberechtigt (§ 12 BWahlG). Dieses Wahlrecht erhalten Sie mit der Einbürgerung, wenn Sie die übrigen Bedingungen erfüllen, etwa das Mindestalter von 18 Jahren.

Dürfen Deutsche eine zweite Staatsangehörigkeit annehmen?

Ja. Seit dem 27. Juni 2024 verlieren Deutsche ihre Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn sie auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr nötig. Ob der andere Staat Sie einbürgert, ohne dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben, entscheidet allein dieser Staat.

Heute nennt § 17 Abs. 1 StAG nur noch drei Verlustgründe:

  • den Verzicht (§ 26 StAG),
  • den Eintritt in ausländische Streitkräfte oder die Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28 StAG),
  • die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, etwa einer durch Täuschung erreichten Einbürgerung (§ 35 StAG).

Der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gehört nicht mehr dazu. Absatz 2 regelt zusätzlich Sonderfälle bei Kindern, etwa wenn eine Vaterschaft rückwirkend wegfällt.

Früher war das anders: Wer auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwarb, verlor im Regelfall die deutsche, außer mit einer Beibehaltungsgenehmigung. Ein solcher Verlust bleibt wirksam.

  • Beibehaltungsurkunde aufbewahren: Das Bundesverwaltungsamt empfiehlt, eine bis zum 26. Juni 2024 ausgehändigte Beibehaltungsurkunde zusammen mit der Urkunde über die andere Staatsangehörigkeit dauerhaft aufzubewahren. Sie belegt, dass Sie damals Deutsche oder Deutscher geblieben sind.
  • Wiedereinbürgerung: Ehemalige Deutsche, die im Ausland leben, können nach § 13 StAG wieder eingebürgert werden. Die Behörde entscheidet nach Ermessen: Sie wägt die Umstände ab, einen festen Anspruch gibt es nicht. Nach Angaben des Auswärtigen Amts gelten erleichterte Voraussetzungen, wenn weiterhin enge Bindungen an Deutschland bestehen. Wer in Deutschland lebt, kann nach den allgemeinen Regeln eingebürgert werden, vor allem nach § 10 StAG.

Welche Staatsangehörigkeit haben Kinder?

Ein Kind erhält mit der Geburt grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil Deutsche oder Deutscher ist (§ 4 Abs. 1 StAG). Kinder ausländischer Eltern werden durch die Geburt in Deutschland Deutsche, wenn ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig hier lebt. Dieser Elternteil braucht außerdem ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (§ 4 Abs. 3 StAG). Eine Entscheidung zwischen den Staatsangehörigkeiten verlangt Deutschland nicht mehr.

Ob das Kind zusätzlich die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils oder beider Eltern erhält, regelt der jeweilige andere Staat. Eine Ausnahme gilt bei Geburt im Ausland. Sie betrifft Kinder, deren deutscher Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort lebt. Diese Kinder werden in der Regel nur Deutsche, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt die Beurkundung im deutschen Geburtenregister beantragt wird (§ 4 Abs. 4 StAG).

Optionspflicht: seit 27. Juni 2024 abgeschafft

Die Optionspflicht bedeutete: Bestimmte in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern mussten sich als junge Erwachsene für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Diese Pflicht gibt es seit dem 27. Juni 2024 nicht mehr (§ 29 StAG weggefallen). Wer vorher ein Schreiben zur Optionspflicht erhalten hat und dessen Frist noch lief, muss laut Auswärtigem Amt nichts mehr unternehmen.

Miteinbürgerung von Kindern

Wer eingebürgert wird, kann Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder miteinbürgern lassen. Das geht auch, wenn sie noch keine fünf Jahre in Deutschland leben. Die übrigen Voraussetzungen gelten grundsätzlich auch für sie (§ 10 Abs. 2 StAG). Für ein miteingebürgertes minderjähriges Kind ohne eigene Einkünfte beträgt die Gebühr 51 Euro statt 255 Euro (§ 38 Abs. 2 StAG). Kinder unter 16 Jahren müssen kein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgeben und keinen Einbürgerungstest ablegen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StAG). Alle Gebühren im Überblick finden Sie im Ratgeber Kosten der Einbürgerung.

Was bedeutet die doppelte Staatsbürgerschaft im Alltag?

In Deutschland sind Sie Deutsche oder Deutscher im Sinne des Gesetzes (§ 1 StAG). Regeln für Deutsche gelten auch für Sie, zum Beispiel das Wahlrecht bei der Bundestagswahl, die Ausweispflicht und die Passpflicht. Im anderen Staat gelten dessen Gesetze, etwa für Pässe, Wahlen oder Wehrdienst. Wer ohne Zustimmung freiwillig in die Armee des anderen Staates eintritt, verliert unter Umständen die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 28 StAG).

Zwei Pässe: Was gilt bei Ausweis und Reisen?

Mit zwei Staatsangehörigkeiten können Sie grundsätzlich Pässe beider Staaten besitzen. Als Deutsche oder Deutscher müssen Sie ab 16 Jahren einen gültigen Personalausweis besitzen, wenn Sie in Deutschland gemeldet sind. Ein gültiger deutscher Reisepass genügt ebenfalls (§ 1 PAuswG). Mehrere deutsche Pässe gleichzeitig sind nur ausnahmsweise erlaubt (§ 1 Abs. 3 PassG).

Wenn Sie aus Deutschland ausreisen oder nach Deutschland einreisen, müssen Sie als Deutsche oder Deutscher einen gültigen deutschen Pass mitführen (§ 1 Abs. 1 PassG). Eine Verordnung kann Ausnahmen zulassen, etwa andere amtliche Ausweise als Passersatz (§ 2 PassG). Auch andere Staaten können verlangen, dass Sie mit ihrem Pass reisen. Die USA verlangen das ausdrücklich von US-Staatsangehörigen.

Wehrdienst im anderen Staat

Treten Sie als Deutsche oder Deutscher freiwillig in die Streitkräfte eines anderen Staates ein, dessen Staatsangehörigkeit Sie ebenfalls besitzen, verlieren Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Das gilt, wenn keine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung vorliegt (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 StAG). Es gilt nicht für Minderjährige und nicht, wenn ein zwischenstaatlicher Vertrag den Eintritt erlaubt (§ 28 Abs. 2 StAG).

Nach Angaben des Auswärtigen Amts gilt die Regel seit dem 6. Juli 2011 auch nicht für freiwilligen Dienst in den Streitkräften von EU-, NATO- und EFTA-Staaten sowie Australiens, Neuseelands, Israels und der Republik Korea. Auch die Türkei kann ihre Staatsangehörigkeit entziehen, wenn jemand ohne Erlaubnis freiwillig in einer fremden Armee dient (Art. 29 Gesetz Nr. 5901).

Kann man die doppelte Staatsbürgerschaft wieder ablegen?

Ja, aber jeder Staat regelt das für seine Staatsangehörigkeit selbst. Auf die deutsche Staatsangehörigkeit können Sie nur verzichten, wenn Sie mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären, braucht eine Genehmigung und ist gebührenfrei (§ 26 StAG, § 38 Abs. 3 StAG). Wie Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit aufgeben, regelt der andere Staat.

  • Wirksam wird der Verzicht erst mit der Aushändigung der Verzichtsurkunde (§ 26 Abs. 3 StAG).
  • Zuständig ist die Staatsangehörigkeitsbehörde. Leben Sie im Ausland, ist das Bundesverwaltungsamt zuständig (Auswärtiges Amt).
  • Die Genehmigung wird versagt zum Beispiel bei Beamten, Richtern und Soldaten der Bundeswehr, solange ihr Dienstverhältnis besteht. Wehrpflichtige brauchen eine Erklärung des Verteidigungsministeriums, dass keine Bedenken bestehen. Diese Hürden entfallen unter anderem, wenn Sie seit mindestens zehn Jahren Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 26 Abs. 2 StAG).
  • Beispiel Türkei: Das Ausscheiden ist mit Genehmigung des Innenministeriums möglich. Sie müssen dafür unter anderem volljährig sein und eine andere Staatsangehörigkeit haben oder voraussichtlich bekommen. Wirksam wird das Ausscheiden mit der Aushändigung der Austrittsurkunde gegen Unterschrift (Art. 25 bis 27 Gesetz Nr. 5901).

Häufige Fragen

Seit wann ist die doppelte Staatsbürgerschaft in Deutschland erlaubt?

Für alle Staatsangehörigkeiten seit dem 27. Juni 2024. Seitdem müssen Eingebürgerte ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Deutsche verlieren ihre Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn sie auf Antrag eine ausländische annehmen. EU-Bürger und Schweizer konnten ihre Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung schon seit dem 28. August 2007 behalten. Ob der andere Staat die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt, entscheidet er nach seinem eigenen Recht.

Wo beantragt man die doppelte Staatsbürgerschaft?

Einen eigenen Antrag gibt es nicht. Wer in Deutschland lebt, stellt einen Antrag auf Einbürgerung bei der Staatsangehörigkeitsbehörde für seinen Wohnort, meist bei der Stadt oder beim Landkreis. Wer im Ausland lebt, kann nur in besonderen Fällen eingebürgert werden, etwa als ehemalige Deutsche oder ehemaliger Deutscher (§§ 13, 14 StAG). Zuständig ist dann das Bundesverwaltungsamt. Deutsche, die eine zweite Staatsangehörigkeit möchten, stellen den Antrag beim anderen Staat. Welche Bedingungen in Deutschland gelten, zeigt die Seite Voraussetzungen der Einbürgerung.

Kann ich die türkische Staatsangehörigkeit behalten, wenn ich mich einbürgern lasse?

Nach deutschem Recht ja: Seit dem 27. Juni 2024 müssen Sie die türkische Staatsangehörigkeit für die Einbürgerung nicht mehr aufgeben. Auch das türkische Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 5901 sieht keinen automatischen Verlust vor. Die türkische Staatsangehörigkeit geht nur durch eine Entscheidung der Behörden oder durch eine eigene Erklärung in bestimmten Fällen verloren (Art. 23). Die weitere Staatsangehörigkeit kann mit Nachweisen im türkischen Personenstandsregister vermerkt werden (Art. 44). Anträge zum Erwerb oder Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit stellen Sie im Ausland bei der türkischen Auslandsvertretung (Art. 37).

Was kostet die doppelte Staatsbürgerschaft?

Eine eigene Gebühr für die doppelte Staatsbürgerschaft gibt es in Deutschland nicht. Sie zahlen die Gebühr für die Einbürgerung: 255 Euro pro Person und 51 Euro für ein miteingebürgertes minderjähriges Kind ohne eigene Einkünfte (§ 38 Abs. 2 StAG). Dazu kommen zum Beispiel 25 Euro für den Einbürgerungstest (BAMF). Ob Ihr Herkunftsstaat Gebühren verlangt, etwa für eine Genehmigung, regelt er selbst. Mehr dazu im Ratgeber Kosten der Einbürgerung.

Brauchen Deutsche noch eine Beibehaltungsgenehmigung?

Nein. Seit dem 27. Juni 2024 verlieren Deutsche ihre Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn sie auf Antrag eine ausländische annehmen. Die Beibehaltungsgenehmigung ist deshalb abgeschafft. Offene Verfahren stellt das Bundesverwaltungsamt nach eigenen Angaben kostenfrei ein. Eine früher ausgehändigte Beibehaltungsurkunde sollten Sie trotzdem gut aufbewahren. Sie belegt, dass Sie nach altem Recht Deutsche oder Deutscher geblieben sind. Vorsicht gilt weiter beim freiwilligen Dienst in fremden Streitkräften (§ 28 StAG).

Müssen sich Kinder mit doppelter Staatsbürgerschaft mit 21 entscheiden?

Nein. Die Optionspflicht ist seit dem 27. Juni 2024 abgeschafft (§ 29 StAG weggefallen). Kinder ausländischer Eltern, die durch die Geburt in Deutschland Deutsche geworden sind, müssen sich nicht mehr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Nach Auskunft des Auswärtigen Amts gilt das auch, wenn Sie vor diesem Datum ein Schreiben zur Optionspflicht erhalten haben und die Frist darin noch lief. Auch wer am 27. Juni 2024 noch keine 23 Jahre alt war, muss sich nicht mehr entscheiden.

Kann ich die doppelte Staatsbürgerschaft nachträglich beantragen?

Wenn Sie schon eingebürgert sind und Ihre frühere Staatsangehörigkeit dafür aufgegeben haben, steht einem Wiedererwerb aus deutscher Sicht seit dem 27. Juni 2024 nichts mehr entgegen. Er führt nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Ob und wie Sie die frühere Staatsangehörigkeit zurückbekommen, regelt aber Ihr Herkunftsstaat. Die Türkei zum Beispiel ermöglicht früheren Staatsangehörigen, die mit Genehmigung ausgeschieden sind, den Wiedererwerb durch Entscheidung des Innenministeriums (Art. 13 Gesetz Nr. 5901).

Darf ich mit doppelter Staatsbürgerschaft in Deutschland wählen?

Ja. Als Deutsche oder Deutscher sind Sie bei der Bundestagswahl wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnen oder sich sonst gewöhnlich hier aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 12 Abs. 1 BWahlG). Für Deutsche im Ausland gelten besondere Bedingungen (§ 12 Abs. 2 BWahlG). Ob Sie zusätzlich im anderen Staat wählen dürfen, regelt das Wahlrecht dieses Staates.

Einbürgerung mit doppelter Staatsbürgerschaft: Erfüllen Sie die Voraussetzungen?

Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten, regelt Ihr Herkunftsstaat. Zu den deutschen Voraussetzungen erhalten Sie nach dem Einbürgerungscheck eine erste anwaltliche Einschätzung.

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Rechtsanwalt Nihat Kaygalak

Rechtsanwalt Nihat Kaygalak, LL.M.

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Quellen

  1. Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), Gesamtausgabe – Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.07.2026 (§§ 12, 18 bis 25, 27, 29 weggefallen)
  2. § 1 StAG – Begriff des Deutschen
  3. § 4 StAG – Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt
  4. § 9 StAG – Ehegatten und eingetragene Lebenspartner Deutscher
  5. § 10 StAG – Einbürgerung
  6. § 12a StAG – Verurteilungen
  7. § 13 StAG – Einbürgerung ehemaliger Deutscher mit Aufenthalt im Ausland
  8. § 14 StAG – Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
  9. § 16 StAG – Einbürgerungsurkunde, feierliches Bekenntnis, Einbürgerungsfeier
  10. § 17 StAG – Verlust der Staatsangehörigkeit
  11. § 25 StAG – (weggefallen)
  12. § 26 StAG – Verzicht
  13. § 28 StAG – Eintritt in ausländische Streitkräfte
  14. § 29 StAG – (weggefallen)
  15. § 30 StAG – Feststellung der Staatsangehörigkeit
  16. § 35 StAG – Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung
  17. § 38 StAG – Gebühren
  18. Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024, BGBl. 2024 I Nr. 104 (verkündet 26.03.2024)
  19. Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften vom 27.10.2025, BGBl. 2025 I Nr. 256 (verkündet 29.10.2025)
  20. § 75 VwGO – Klage bei Untätigkeit der Behörde
  21. § 19 SGB II – Grundsicherungsgeld
  22. § 12 Bundeswahlgesetz – Wahlrecht
  23. Art. 28 Grundgesetz
  24. § 1 Passgesetz – Passpflicht
  25. § 2 Passgesetz – Befreiung von der Passpflicht
  26. § 19 Passgesetz – Zuständigkeit der Passbehörde
  27. § 1 Personalausweisgesetz – Ausweispflicht
  28. § 8 Personalausweisgesetz – Örtliche Zuständigkeit
  29. Bundesverwaltungsamt: Beibehaltungsverfahren – aufgehoben zum 27. Juni 2024 (abgerufen am 02.10.2026)
  30. Bundesverwaltungsamt: Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft getreten (27.06.2024)
  31. Auswärtiges Amt: Staatsangehörigkeitsrecht (Artikel vom 20.10.2025, abgerufen am 02.10.2026)
  32. Auswärtiges Amt: FAQ zum neuen Staatsangehörigkeitsrecht seit 27.06.2024
  33. BAMF: Einbürgerung in Deutschland (Seitendatum 28.09.2026)
  34. Mediendienst Integration: Weniger Anträge, doch Bearbeitungsstau wächst (Stand 02.06.2026, aktualisiert 03.06.2026)
  35. Türkei: Türk Vatandaşlığı Kanunu Nr. 5901, amtliche Fassung (mevzuat.gov.tr, abgerufen am 02.10.2026)
  36. Schweiz: Staatssekretariat für Migration (SEM) – Doppelbürger (letzte Änderung 20.12.2020, abgerufen am 02.10.2026)
  37. Österreich: Verlust, Entziehung, Verzicht auf die Staatsbürgerschaft (oesterreich.gv.at, BMI, letzte Aktualisierung 02.02.2026)
  38. Indien: Generalkonsulat von Indien in Frankfurt – Renunciation of Indian Citizenship (englisch, Seitenstand 23.09.2026)
  39. USA: U.S. Embassy in Norway (US-Außenministerium) – Dual Citizenship (englisch, 28.02.2022, abgerufen am 02.10.2026)
Dieser Ratgeber informiert allgemein über die Rechtslage (Stand: 2. Oktober 2026). Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Behörden können im Einzelfall andere Unterlagen oder Abläufe verlangen.
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