Das Wichtigste in Kürze
- Die Turbo-Einbürgerung (§ 10 Abs. 3 StAG) ist seit dem 30.10.2025 abgeschafft (BGBl. 2025 I Nr. 256).
- Keine Übergangsregel: Auch ältere Anträge werden nach neuem Recht entschieden (VG Trier, 03.12.2025; VG Berlin, 26.05.2026).
- Regelfall heute: Anspruch auf Einbürgerung nach 5 Jahren rechtmäßigem gewöhnlichem Aufenthalt (§ 10 Abs. 1 StAG).
- Ehepartner von Deutschen: in der Regel Einbürgerung nach 3 Jahren Aufenthalt und 2 Jahren Ehe (§ 9 StAG). Das gilt weiter.
- Laufender Antrag: Es zählt die Lage bei der Entscheidung. Sind dann 5 Jahre und alle anderen Voraussetzungen erfüllt, kann er Erfolg haben.
- Wirksam ist eine Einbürgerung mit Aushändigung der Urkunde (§ 16 StAG). Wirksame Einbürgerungen bleiben bestehen.
Gibt es die Turbo-Einbürgerung nach 3 Jahren noch?
Nein. Die sogenannte Turbo-Einbürgerung nach drei Jahren ist abgeschafft. Das Gesetz vom 27. Oktober 2025 hat § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) gestrichen. Die Änderung gilt seit dem 30. Oktober 2025. Für einen Anspruch auf Einbürgerung brauchen Sie seitdem in der Regel fünf Jahre rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland (§ 10 Abs. 1 StAG). Eine Übergangsregel für ältere Turbo-Anträge gibt es nicht.
Drei Jahre nennt das Gesetz heute nur noch in § 9 StAG, für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner von Deutschen. Das ist eine eigene Regel und keine Turbo-Einbürgerung.
| Datum | Was ist passiert? |
|---|---|
| 27.06.2024 | Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts tritt in Kraft (BGBl. 2024 I Nr. 104): Regelfrist fünf statt acht Jahre, Verkürzung auf bis zu drei Jahre möglich. |
| 27.06.2025 | Erste Lesung des Gesetzentwurfs zur Abschaffung im Bundestag (Drucksache 21/537). |
| 08.10.2025 | Der Bundestag beschließt das Gesetz (Deutscher Bundestag, Textarchiv). |
| 29.10.2025 | Das Gesetz vom 27.10.2025 wird verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 256). |
| 30.10.2025 | Die Änderung tritt in Kraft, § 10 Abs. 3 StAG ist gestrichen. |
| 03.12.2025 | VG Trier: Auch ein Antrag aus April 2025 wird nach neuem Recht beurteilt (8 K 5461/25.TR). |
| 19.12.2025 | Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde wegen der fehlenden Übergangsregel nicht zur Entscheidung an (2 BvR 1792/25). |
| 26.05.2026 | VG Berlin im Eilverfahren: Eine Einbürgerung nach der alten Drei-Jahres-Regel scheidet aus (VG 39 L 209/26). |
Was war die Turbo-Einbürgerung?
„Turbo-Einbürgerung“ ist der umgangssprachliche Name für § 10 Abs. 3 StAG in der Fassung vom 27. Juni 2024 bis 29. Oktober 2025. Danach konnte die Behörde die nötige Aufenthaltsdauer von fünf auf bis zu drei Jahre verkürzen. Dafür mussten Antragsteller besondere Integrationsleistungen nachweisen, ihren Lebensunterhalt sichern und Deutsch auf dem Niveau C1 beherrschen.
Besondere Integrationsleistungen waren laut Gesetz etwa besonders gute Leistungen in Schule, Ausbildung oder Beruf. Auch bürgerschaftliches Engagement zählte, zum Beispiel ein Ehrenamt. Die übrigen Voraussetzungen galten weiter, etwa der Einbürgerungstest. Die Verkürzung war eine Kann-Regel: Die Behörde entschied nach Ermessen, sie durfte also abwägen. Einen Anspruch darauf gab es nicht.
2025 wurden nach vorläufigen Zahlen rund 1.500 Menschen nach dieser Regel eingebürgert. Das waren weniger als 1 % aller Einbürgerungen (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 03.06.2026). Vor dem 27. Juni 2024 lag die Regelfrist bei acht Jahren. Die Bundesregierung begründete die Abschaffung damit, dass nachhaltige Integration Zeit braucht (Gesetzentwurf, Bundestags-Drucksache 21/537).
Was passiert mit Anträgen, die vor dem 30. Oktober 2025 gestellt wurden?
Auch diese Anträge werden nach dem neuen Recht entschieden, denn das Gesetz enthält keine Übergangsregel. Die Behörde wendet das Recht an, das bei ihrer Entscheidung gilt. Im Gerichtsverfahren zählt das Recht am Tag der mündlichen Verhandlung. So hat es das Verwaltungsgericht (VG) Trier am 3. Dezember 2025 entschieden (Aktenzeichen 8 K 5461/25.TR).
Im Fall des VG Trier hatte ein polnischer Staatsangehöriger im April 2025 die Einbürgerung nach drei Jahren beantragt. Im Juli 2025 erhob er Untätigkeitsklage, also eine Klage, weil die Behörde nicht entschied. Das Gericht wies die Klage ab. Vertrauensschutz, also Schutz des Vertrauens auf die alte Regel, bestand laut Pressemitteilung nicht: Die Gesetzesänderung war für den Kläger erkennbar.
Ebenso entschied das VG Berlin in einem Eilverfahren (Beschluss vom 26.05.2026 – VG 39 L 209/26). Auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW stellt bei Einbürgerungsklagen grundsätzlich auf die gegenwärtige Rechtslage ab (Urteil vom 16.04.2026 – 19 A 2125/23).
Ein Beispiel aus der Praxis: In Berlin setzt das Landesamt für Einwanderung solche Anträge mit Zustimmung der Antragsteller aus. Das geht für bis zu zwei Jahre, bis die fünf Jahre erreicht sind. Dann prüft das Amt den Antrag mit aktuellen Unterlagen. Wer vorher auf einer Entscheidung besteht, erhält gegebenenfalls eine Ablehnung. So steht es in einer Antwort des Berliner Senats vom 24. Juni 2026 (Abgeordnetenhaus-Drucksache 19/26325). Andere Behörden können anders vorgehen.
Bereits eingebürgert? Entscheidend ist die Urkunde
Wer vor dem 30. Oktober 2025 nach der Drei-Jahres-Regel eingebürgert wurde, ist von der Abschaffung nicht betroffen. Wirksam wird eine Einbürgerung mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde (§ 16 StAG). Das neue Gesetz hebt wirksame Einbürgerungen nicht auf.
Eine Einladung zur Aushändigung reicht dagegen nicht. In einem Berliner Fall sollte ein Antragsteller seine Urkunde am 31. Oktober 2025 erhalten, einen Tag nach der Änderung. Die Behörde händigte sie nicht mehr aus und lehnte den Antrag später ab. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Verfassungsbeschwerde als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 19.12.2025 – 2 BvR 1792/25). Es wies aber auf die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG hin.
Kann eine Untätigkeitsklage das alte Recht sichern?
Nein. Auch im Klageverfahren prüft das Gericht das Recht, das bei seiner Entscheidung gilt. Das zeigt der Fall des VG Trier. Sinnvoll ist eine Untätigkeitsklage deshalb vor allem, wenn Sie die heutigen Voraussetzungen erfüllen. Mehr dazu im Ratgeber Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung.
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Welche Aufenthaltsdauer gilt 2026 für die Einbürgerung?
Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Sie in der Regel nach fünf Jahren rechtmäßigem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (§ 10 Abs. 1 StAG). Kürzere Zeiten nennt das Gesetz nur in wenigen Fällen, vor allem für Ehepartner von Deutschen (§ 9 StAG). Die übrigen Voraussetzungen, etwa Deutsch auf Niveau B1, gelten unverändert.
„Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt“ heißt: Sie leben auf Dauer in Deutschland, und Ihr Aufenthalt ist erlaubt. „Anspruch“ heißt: Erfüllen Sie alle Voraussetzungen, muss die Behörde Sie einbürgern. Alle Bedingungen finden Sie in der Übersicht Voraussetzungen der Einbürgerung.
| Weg | Aufenthaltsdauer | Art der Entscheidung |
|---|---|---|
| Regelfall (§ 10 Abs. 1 StAG) | 5 Jahre | Anspruch |
| Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner von Deutschen (§ 9 StAG) | 3 Jahre, Ehe oder Partnerschaft seit 2 Jahren | Soll-Einbürgerung: in der Regel ja |
| Miteinbürgerung von Ehepartner und minderjährigen Kindern (§ 10 Abs. 2 StAG) | weniger als 5 Jahre möglich | Ermessen |
| Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG) | keine feste Dauer im Gesetz | Ermessen, kein Anspruch |
| Turbo-Einbürgerung (§ 10 Abs. 3 StAG alte Fassung) | bis zu 3 Jahre | abgeschafft seit 30.10.2025 |
Ehepartner von Deutschen: drei Jahre nach § 9 StAG
Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner von Deutschen gilt § 9 StAG. Sie sollen eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren rechtmäßig und auf Dauer in Deutschland leben. Die Ehe oder Partnerschaft muss außerdem seit zwei Jahren bestehen. „Sollen“ heißt: In der Regel wird eingebürgert. Die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG gelten auch hier, etwa B1, Einbürgerungstest und gesicherter Lebensunterhalt. Besteht die Ehe oder Partnerschaft seit drei Jahren, kann die Behörde die Aufenthaltszeit aus Gründen des öffentlichen Interesses weiter verkürzen.
Miteinbürgerung und Ermessenseinbürgerung
Wird eine Person eingebürgert, können ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner und ihre minderjährigen Kinder mit eingebürgert werden. Das geht auch ohne eigene fünf Jahre in Deutschland (§ 10 Abs. 2 StAG). Die übrigen Voraussetzungen gelten grundsätzlich auch für sie. Für Kinder unter 16 Jahren gibt es Erleichterungen.
§ 8 StAG erlaubt außerdem eine Einbürgerung nach Ermessen. Eine feste Aufenthaltsdauer nennt das Gesetz dort nicht. Einen Anspruch gibt es aber nicht. Für frühere Turbo-Antragsteller kann § 8 StAG trotzdem wichtig sein: Nach dem Bundesverfassungsgericht muss die Behörde bei dieser Entscheidung auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berücksichtigen (Beschluss vom 19.12.2025 – 2 BvR 1792/25). Ob das im Einzelfall zur Einbürgerung führt, ist offen.
Wie berechnen Sie die fünf Jahre?
Gezählt wird die Zeit, in der Sie erlaubt und auf Dauer in Deutschland leben. Aufenthalte im Ausland bis zu sechs Monaten unterbrechen diese Zeit nicht (§ 12b Abs. 1 StAG). Wer einen Turbo-Antrag gestellt hat, sollte genau ausrechnen, an welchem Tag die fünf Jahre erreicht sind. Diese Regeln sind dabei wichtig:
- Längere Auslandsaufenthalte: Sie schaden nicht, wenn Sie innerhalb der Frist zurückkehren, die die Ausländerbehörde bestimmt hat. Dauern die Auslandsaufenthalte länger als die Hälfte der nötigen Zeit, besteht der gewöhnliche Aufenthalt in der Regel nicht mehr fort. Bei fünf Jahren sind das zweieinhalb Jahre. Für EU- und EWR-Bürger gelten eigene Regeln (§ 12b Abs. 1 StAG).
- Frühere Aufenthalte: Nach einer längeren Unterbrechung kann die Behörde frühere Zeiten in Deutschland bis zu drei Jahre anrechnen (§ 12b Abs. 2 StAG).
- Verspätete Verlängerung: Haben Sie die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels zu spät beantragt, zählt diese Lücke nicht als Unterbrechung (§ 12b Abs. 3 StAG).
- Asylverfahren: Zeiten mit Aufenthaltsgestattung, also während des Asylverfahrens, zählen nur nach einer Anerkennung. Sie müssen als asylberechtigt anerkannt sein oder internationalen Schutz erhalten haben (§ 55 Abs. 3 Asylgesetz).
Ihr Turbo-Antrag läuft noch: Was können Sie jetzt tun?
Ein laufender Antrag ist nicht automatisch verloren. Die Behörde prüft ihn nach dem heutigen Recht und nach Ihrer Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung. Haben Sie bis dahin fünf Jahre rechtmäßigen Aufenthalt erreicht, kann der Antrag Erfolg haben. Das gilt auch, wenn § 9 StAG in Betracht kommt. Dafür müssen die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Diese Schritte helfen:
- Datum ausrechnen. Stellen Sie fest, an welchem Tag Sie fünf Jahre rechtmäßigen Aufenthalt erreichen.
- Mit der Behörde sprechen. Fragen Sie schriftlich nach dem Stand. Fragen Sie auch, ob das Verfahren bis zu diesem Tag ausgesetzt werden kann, wie in Berlin. Nehmen Sie den Antrag nicht vorschnell zurück: Nach Beginn der sachlichen Bearbeitung kosten Rücknahme oder Ablehnung 25 € bis zur vollen Gebühr von 255 € für Erwachsene (§ 38 Abs. 2 StAG). Mehr dazu unter Kosten und Gebühren der Einbürgerung.
- Andere Wege prüfen. Sind Sie mit einer oder einem Deutschen verheiratet, teilen Sie das der Behörde mit (§ 9 StAG). Fragen Sie außerdem nach einer Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG).
- Unterlagen aktuell halten. Reichen Sie neue Nachweise nach, etwa einen verlängerten Aufenthaltstitel. Hilfe bietet die Checkliste der Unterlagen für die Einbürgerung.
- Bei langem Schweigen handeln. Entscheidet die Behörde ohne zureichenden Grund nicht, also ohne sachlichen Grund für die Verzögerung, ist eine Untätigkeitsklage möglich. Sie ist in der Regel frühestens drei Monate nach dem Antrag zulässig (§ 75 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Wie lange Verfahren derzeit dauern, lesen Sie unter Wie lange dauert die Einbürgerung?
- Bei einer Ablehnung die Frist beachten. Für Widerspruch oder Klage haben Sie in der Regel einen Monat. Welcher Weg gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Das ist der Hinweis, wie und bis wann Sie sich wehren können. Haben Sie fünf Jahre erreicht, können Sie auch einen neuen Antrag stellen.
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Gibt es heute noch eine schnellere Einbürgerung?
Einen allgemeinen schnellen Weg gibt es seit dem 30. Oktober 2025 nicht mehr. Kürzere Zeiten nennt das Gesetz vor allem für Ehepartner von Deutschen (§ 9 StAG). Auch die Miteinbürgerung von Familienangehörigen ist früher möglich (§ 10 Abs. 2 StAG). Eine anwaltliche Vertretung verkürzt die gesetzlichen Fristen nicht.
Ein Anwalt kann prüfen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, auf einen vollständigen Antrag achten und Fristen im Blick behalten. Ob die Behörde dadurch schneller entscheidet, kann niemand versprechen. Eine Untätigkeitsklage dürfen Sie auch selbst erheben (§ 67 Abs. 1 VwGO).
Häufige Fragen
Ist die Turbo-Einbürgerung abgeschafft?
Ja. Das Gesetz vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) hat die Einbürgerung nach drei Jahren gestrichen. Die Änderung gilt seit dem 30. Oktober 2025. Seitdem ist für einen Anspruch auf Einbürgerung in der Regel eine Aufenthaltsdauer von fünf Jahren nötig (§ 10 Abs. 1 StAG). Das Gesetz enthält keine Übergangsregel für Anträge, die vorher gestellt wurden.
Kann man sich nach 3 Jahren noch einbürgern lassen?
Eine feste Frist von drei Jahren nennt das Gesetz nur noch in § 9 StAG. Danach sollen Ehepartner und eingetragene Lebenspartner von Deutschen nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt eingebürgert werden. Die Ehe oder Partnerschaft muss seit zwei Jahren bestehen. Die übrigen Voraussetzungen, zum Beispiel Deutsch B1 und Einbürgerungstest, gelten auch dann. Ehepartner und Kinder einer Person, die eingebürgert wird, können außerdem früher mit eingebürgert werden (§ 10 Abs. 2 StAG). Die allgemeine Verkürzung auf drei Jahre gibt es nicht mehr.
Was passiert mit bereits gestellten Anträgen auf Einbürgerung nach 3 Jahren?
Sie werden nach dem Recht entschieden, das bei der Entscheidung gilt. Eine Übergangsregel gibt es nicht (VG Trier, Urteil vom 3. Dezember 2025 – 8 K 5461/25.TR). Der Antrag ist damit nicht automatisch verloren: Erfüllen Sie bei der Entscheidung die heutigen Voraussetzungen, etwa fünf Jahre rechtmäßigen Aufenthalt, kann er Erfolg haben. In Berlin setzt das Landesamt für Einwanderung solche Anträge mit Zustimmung der Antragsteller bis zu zwei Jahre aus. So können die fünf Jahre noch erreicht werden (Antwort des Berliner Senats vom 24.06.2026).
Turbo-Einbürgerung abgelehnt: Was kann ich tun?
Beachten Sie zuerst die Frist aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Für Widerspruch oder Klage haben Sie in der Regel einen Monat. Sinnvoll ist das vor allem, wenn Sie die heutigen Voraussetzungen erfüllen, etwa fünf Jahre Aufenthalt oder § 9 StAG als Ehepartner von Deutschen. Außerdem kommt eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG in Betracht. Dabei muss die Behörde nach dem Bundesverfassungsgericht auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berücksichtigen (Beschluss vom 19.12.2025 – 2 BvR 1792/25). Sobald Sie fünf Jahre erreicht haben, können Sie auch einen neuen Antrag stellen.
Bleibt eine Einbürgerung nach der 3-Jahres-Regel gültig?
Ja. Eine Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam (§ 16 StAG). Wer seine Urkunde vor dem 30. Oktober 2025 erhalten hat, ist von der Abschaffung nicht betroffen. Das Gesetz vom 27. Oktober 2025 hebt wirksame Einbürgerungen nicht auf. Eine Einladung zur Aushändigung reicht dagegen nicht: In einem Berliner Fall sollte die Urkunde am 31. Oktober 2025 übergeben werden. Die Behörde händigte sie nach der Gesetzesänderung nicht mehr aus.
Brauche ich für die Einbürgerung noch Deutsch auf C1-Niveau?
Nein. C1 war nur für die abgeschaffte Turbo-Einbürgerung nötig. Heute verlangt das Gesetz in der Regel Deutschkenntnisse auf Niveau B1 (§ 10 Abs. 4 StAG). Ein C1-Zertifikat liegt über diesem Niveau. Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel für Kinder unter 16 Jahren. Sie gelten auch, wenn jemand B1 wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder altersbedingt nicht erreichen kann (§ 10 Abs. 4 und 6 StAG).
Geht die Einbürgerung mit Anwalt schneller?
Die gesetzlichen Fristen verkürzt auch ein Anwalt nicht, und niemand kann versprechen, wie schnell eine Behörde entscheidet. Ein Anwalt kann aber prüfen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, auf vollständige Unterlagen achten und Fristen überwachen. Entscheidet die Behörde ohne zureichenden Grund nicht, ist in der Regel frühestens nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage möglich (§ 75 VwGO). Diese Klage dürfen Sie auch selbst erheben (§ 67 Abs. 1 VwGO). Mehr dazu im Ratgeber Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung.
Gilt die Abschaffung auch für Ehepartner von Deutschen?
Nein. Das Gesetz vom 27. Oktober 2025 hat im Staatsangehörigkeitsgesetz nur § 10 Abs. 3 gestrichen. Die Regel für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner von Deutschen in § 9 StAG gilt weiter: Einbürgerung in der Regel nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt, wenn die Ehe oder Partnerschaft seit zwei Jahren besteht. Besteht sie seit drei Jahren, kann die Behörde die Aufenthaltszeit aus öffentlichem Interesse weiter verkürzen. Die übrigen Voraussetzungen, etwa B1, Einbürgerungstest und gesicherter Lebensunterhalt, müssen erfüllt sein.
Welcher Weg zur Einbürgerung steht Ihnen heute offen?
Entscheidend ist, ob Sie die heutigen Voraussetzungen erfüllen, etwa fünf Jahre rechtmäßigen Aufenthalt. Dazu erhalten Sie nach dem Einbürgerungscheck eine erste anwaltliche Einschätzung.
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Quellen
- Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften vom 27.10.2025, BGBl. 2025 I Nr. 256 (verkündet am 29.10.2025)
- Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024, BGBl. 2024 I Nr. 104 (Wortlaut § 10 Abs. 3 StAG alte Fassung)
- § 10 StAG – Anspruchseinbürgerung
- § 9 StAG – Ehegatten und eingetragene Lebenspartner Deutscher
- § 8 StAG – Ermessenseinbürgerung
- § 12b StAG – Auslandsaufenthalte und frühere Aufenthaltszeiten
- § 16 StAG – Wirksamwerden der Einbürgerung
- § 38 StAG – Gebühren
- Staatsangehörigkeitsgesetz, Gesamtausgabe (Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 221)
- § 55 Asylgesetz – Aufenthaltsgestattung
- § 75 VwGO – Untätigkeitsklage
- § 67 VwGO – Prozessvertretung vor dem Verwaltungsgericht
- § 70 VwGO – Widerspruchsfrist
- § 74 VwGO – Klagefrist
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19.12.2025 – 2 BvR 1792/25
- VG Trier, Pressemitteilung Nr. 15/2025 vom 22.12.2025 zum Urteil vom 03.12.2025 – 8 K 5461/25.TR
- VG Trier, 03.12.2025 – 8 K 5461/25.TR (Nachweise bei dejure.org)
- VG Berlin, Beschluss vom 26.05.2026 – VG 39 L 209/26 (Nachweise bei dejure.org)
- OVG NRW, Urteil vom 16.04.2026 – 19 A 2125/23 (maßgebliche Rechtslage bei Einbürgerungsklagen)
- Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/26325: Antwort der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 24.06.2026 zum Umgang des Landesamts für Einwanderung mit Anträgen nach § 10 Abs. 3 StAG alte Fassung
- Bundestags-Drucksache 21/537: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.06.2025
- Deutscher Bundestag, Textarchiv: Einbürgerung erst nach mindestens fünf Jahren Voraufenthaltszeit (Beschluss vom 08.10.2025)
- Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 186 vom 03.06.2026 (vorläufige Ergebnisse 2025)
