Ratgeber · Kosten

Was kostet die Einbürgerung? Gebühren und Kosten 2026

Die Einbürgerung kostet 255 € pro Person, für ein miteingebürgertes Kind ohne eigene Einkünfte 51 € (§ 38 StAG). Dazu kommen in der Regel 25 € für den Einbürgerungstest und je nach Fall Kosten für Urkunden, Übersetzungen oder einen Anwalt.

Veröffentlicht: Zuletzt aktualisiert: Verantwortlich: Rechtsanwalt Nihat Kaygalak, NeussLesezeit: ca. 14 Minuten

Das Wichtigste in Kürze

  • Gebühr: 255 € pro Person; 51 € für ein miteingebürgertes minderjähriges Kind ohne eigene Einkünfte (§ 38 Abs. 2 StAG).
  • Ablehnung oder Rücknahme nach Beginn der sachlichen Bearbeitung: 25 € bis zur vollen Gebühr (§ 38 Abs. 2 Satz 3 StAG).
  • Einbürgerungstest: 25 € (BAMF). Kein Test u. a. mit deutschem Schulabschluss und für Kinder unter 16 Jahren.
  • Zahlungstermin: Das StAG nennt keinen. Neuss: bei Antragsabgabe; Berlin: vor dem Absenden des Online-Antrags.
  • Anwalt nach RVG (10.000 € Gegenstandswert, 1,3-Gebühr): 1.032,44 € brutto. Eine eigene Vergütung braucht Textform (§ 3a RVG).
  • Untätigkeitsklage für eine Person: Gerichtsgebühr 849 € (Nr. 5110 KV GKG), Anwalt nach RVG 1.032,44 € bis 1.963,50 €.

Wie hoch ist die Gebühr für die Einbürgerung?

Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255 € pro Person. Für ein minderjähriges Kind, das zusammen mit einem Elternteil eingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte hat, sind es 51 €. Das regelt § 38 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) bundesweit. Weitere Kosten der Einbürgerung, etwa für Test, Unterlagen oder einen Anwalt, hängen von Ihrem Fall ab.

„Miteinbürgerung“ heißt: Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner und Ihre minderjährigen Kinder können zusammen mit Ihnen eingebürgert werden. Das gilt auch, wenn sie noch keine fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland leben (§ 10 Abs. 2 StAG).

Gebühren nach § 38 Abs. 2 StAG (Stand: 2. Oktober 2026)
FallGebühr§ 38 Abs. 2 StAG
Erwachsene Person255 €Satz 1 Nr. 1
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, auch bei Miteinbürgerung255 €Satz 1 Nr. 1
Minderjähriges Kind bei Miteinbürgerung, ohne eigene Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes51 €Satz 2
Minderjähriges Kind, das allein eingebürgert wird255 €Satz 1 Nr. 1
Ablehnung oder Rücknahme des Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung25 € bis zur vollen GebührSatz 3

Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wird die Einbürgerung wirksam (§ 16 StAG). Eine eigene Gebühr für die Urkunde sieht § 38 StAG nicht vor.

Wird die Gebühr erhöht? Die Innenministerkonferenz der Länder hat das Bundesinnenministerium im Dezember 2025 um eine Initiative gebeten, die Gebühr auf mindestens 500 € zu erhöhen. Das Gesetz nennt weiterhin 255 €. Ein Gesetzentwurf liegt nach unserer Kenntnis nicht vor (Stand: 2. Oktober 2026).

Was kostet die Einbürgerung für eine Familie?

Für eine Familie werden die Gebühren addiert: 255 € für jede erwachsene Person und 51 € für jedes miteingebürgerte minderjährige Kind ohne eigene Einkünfte. Ein Ehepaar mit zwei solchen Kindern zahlt also 612 € an Gebühren. Dazu kommen 25 € für jede Person, die den Einbürgerungstest ablegen muss.

Rechenbeispiel: Ehepaar mit zwei Kindern (8 und 12 Jahre, ohne eigene Einkünfte), Stand: 2. Oktober 2026
PostenBetrag
Einbürgerung Elternteil 1255 €
Miteinbürgerung Elternteil 2255 €
Miteinbürgerung Kind, 8 Jahre51 €
Miteinbürgerung Kind, 12 Jahre51 €
Summe der Gebühren (§ 38 StAG)612 €
Einbürgerungstest für beide Eltern (2 × 25 €, BAMF)50 €
Summe ohne Dokumente und Übersetzungen662 €

Kinder unter 16 Jahren brauchen keinen Einbürgerungstest (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StAG). Hat ein minderjähriges Kind eigene Einkünfte, etwa aus einer Ausbildung, kostet seine Einbürgerung 255 €.

Was kosten Einbürgerungstest und Sprachnachweis?

Die Teilnahme am Einbürgerungstest kostet 25 € (BAMF, Seite vom 28.09.2026). Für das Sprachzertifikat auf Niveau B1 nennt das Staatsangehörigkeitsgesetz keinen Preis; fragen Sie den Prüfungsanbieter. Mit einem deutschen Schulabschluss müssen Sie keinen Test machen (BAMF). Der Abschluss kann auch als Sprachnachweis dienen (Stadt Neuss, Service Berlin).

  • Test: 33 Fragen in 60 Minuten; bestanden ab 17 richtigen Antworten (§ 1 Einbürgerungstestverordnung). Wer nicht besteht, kann den Test wiederholen (BAMF). Ein Einbürgerungskurs zur Vorbereitung ist freiwillig (§ 10 Abs. 5 StAG).
  • Ohne Test: Kinder unter 16 Jahren brauchen keinen Test (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StAG). Das gilt auch, wenn Sie die Anforderungen wegen Krankheit, Behinderung oder Alter nicht erfüllen können (§ 10 Abs. 6 StAG).
  • Zertifikat Integrationskurs: B1 im „Deutsch-Test für Zuwanderer“ gilt als Sprachnachweis. Mit mindestens 17 von 33 Punkten im Test „Leben in Deutschland“ brauchen Sie keinen Einbürgerungstest (BAMF).
Nicht verwechseln Unser Einbürgerungscheck ist kein Einbürgerungstest und ersetzt ihn nicht.

Alle Nachweise im Überblick: Voraussetzungen für die Einbürgerung.

Welche weiteren Kosten können entstehen?

Weitere Kosten können für Dokumente entstehen: Urkunden aus dem Herkunftsland, beglaubigte Übersetzungen, Passfotos und einen gültigen Nationalpass. Einheitliche Preise gibt es dafür nicht. Die Höhe hängt vom Herkunftsstaat, vom Übersetzer und von Ihrer Behörde ab. Nach der Einbürgerung kommen Personalausweis oder Reisepass hinzu.

Mögliche Nebenkosten; Beträge nur, wo eine Rechtsvorschrift sie festlegt (Stand: 2. Oktober 2026)
KostenartWann?Höhe
Urkunden (z. B. Geburts-, Heiratsurkunde)wenn die Behörde sie verlangtGebühren des ausstellenden Staates
Beglaubigte Übersetzungenbei fremdsprachigen Unterlagen (Neuss: durch gerichtlich ermächtigte Übersetzer)Angebot des Übersetzers
Apostille oder Legalisation (Echtheitsbestätigung)nur wenn die Behörde sie verlangtGebühren der ausstellenden Stelle
Gültiger Nationalpasswenn Ihr Pass abläuftGebühren Ihres Herkunftsstaates
Passfotosin Neuss für alle ab 14 Jahrenje nach Anbieter
Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeitnur wenn Sie sie aufgebennach dem Recht des Herkunftsstaates
PersonalausweisPflicht ab 16 Jahren, ersatzweise Reisepass (§ 1 PAuswG)46 €, unter 24 Jahren 27,60 € (§ 1 PAuswGebV)
Reisepassnach Bedarf70 €, unter 24 Jahren 37,50 € (§ 27 PassV)

Seit dem 27. Juni 2024 verlangt Deutschland nicht mehr, dass Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben (BGBl. 2024 I Nr. 104). Mehr dazu im Ratgeber zur doppelten Staatsbürgerschaft. Welche Dokumente Sie brauchen, zeigt die Checkliste der Unterlagen für die Einbürgerung.

Wann müssen Sie die Einbürgerungsgebühr bezahlen?

Einen festen Zahlungstermin nennt § 38 StAG nicht. Wann Sie zahlen, richtet sich nach Ihrer Einbürgerungsbehörde. Manche Behörden verlangen die Gebühr schon mit dem Antrag, also vor der Entscheidung. In Neuss zahlen Sie bei der Abgabe des Antrags, in Berlin vor dem Absenden des Online-Antrags (beide abgerufen am 02.10.2026).

  • Stadt Neuss: bar, mit EC-Karte oder mit Kreditkarte. Möglich ist auch zuerst ein Vorschuss von 190 €, also ein Teilbetrag im Voraus (Serviceportal Neuss).
  • Berlin: online per Kreditkarte oder PayPal (Service Berlin).

Bis zur Entscheidung kann es dauern: Die Stadt Neuss nennt bis zu 16 Monate Bearbeitungszeit nach der Antragstellung. Mehr dazu im Ratgeber Wie lange dauert die Einbürgerung?

Was passiert mit der Gebühr bei Ablehnung oder Rücknahme?

Auch eine Ablehnung kostet Geld. Lehnt die Behörde Ihren Antrag ab oder nehmen Sie ihn zurück, fällt eine Gebühr an, wenn die sachliche Bearbeitung schon begonnen hat. Sie beträgt 25 € bis zur vollen Gebühr, bei Erwachsenen also bis 255 € (§ 38 Abs. 2 Satz 3 StAG). „Sachliche Bearbeitung“ heißt: Die Behörde prüft Ihren Antrag bereits inhaltlich. In Berlin ist bei einer Ablehnung die volle Gebühr fällig, bei einer Rücknahme nach Beginn der sachlichen Bearbeitung die Hälfte.

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Können Sie die Gebühr ermäßigen lassen oder in Raten zahlen?

Ja, im Einzelfall. Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Behörde die Gebühr ermäßigen. Sie kann Sie auch ganz davon befreien (§ 38 Abs. 4 StAG). Nach Angaben des BAMF ist das etwa möglich, wenn Sie sehr wenig verdienen oder mehrere Kinder miteingebürgert werden. Auch eine Ratenzahlung kann vereinbart werden.

„Billigkeit“ heißt: Die volle Gebühr wäre in Ihrer Lage unangemessen hart. Stellen Sie dafür einen begründeten Antrag und legen Sie Nachweise bei, etwa zu Ihrem Einkommen. Die Stadt Neuss nennt Ermäßigungen „im begründeten Einzelfall auf Antrag“.

Wann ist die Einbürgerung gebührenfrei?

Nur in Sonderfällen, die § 38 Abs. 3 StAG aufzählt. Gebührenfrei ist die Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz und die Einbürgerung nach § 15 StAG. Beide Regeln betreffen Menschen, die zwischen 1933 und 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verfolgt wurden, und ihre Nachkommen. Gebührenfrei ist auch die Einbürgerung früherer Deutscher, die ihre Staatsangehörigkeit durch Heirat mit einem Ausländer verloren haben. Der Erwerb durch Erklärung nach § 5 StAG ist ebenfalls gebührenfrei.

Was kostet ein Anwalt für die Einbürgerung?

Das hängt von der Vereinbarung mit der Kanzlei ab. Ohne Vereinbarung gelten die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für die Vertretung einer Person im Antragsverfahren sind das zum Beispiel 1.032,44 € brutto. Darin stecken eine 1,3-Geschäftsgebühr bei 10.000 € Gegenstandswert, die Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer.

Für den Antrag brauchen Sie keinen Anwalt. Ab 16 Jahren können Sie ihn selbst stellen (§ 34 StAG). Hilfe kann sinnvoll sein, wenn Ihr Fall Fragen aufwirft, etwa zu Aufenthaltszeiten, Lebensunterhalt oder Verurteilungen, oder wenn die Behörde nicht entscheidet.

So berechnen sich die gesetzlichen Gebühren

Maßgeblich ist der Gegenstandswert, also der Geldwert der Sache (§ 2 RVG). Auch außerhalb eines Gerichtsverfahrens gelten dafür die Wertregeln der Gerichte, wenn die Sache vor Gericht kommen könnte (§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG). Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 empfiehlt für Einbürgerungen 10.000 € pro Person (Nr. 42.1). Er ist eine Empfehlung, kein Gesetz.

10.000 € sind das Doppelte des Auffangwerts von 5.000 €. Diesen Wert nimmt das Gericht, wenn es keine genügenden Anhaltspunkte gibt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz, GKG). Im Einzelfall kann der Wert abweichen.

Die Geschäftsgebühr ist die Gebühr für die Arbeit außerhalb eines Gerichtsverfahrens. Ihr Satz liegt zwischen 0,5 und 2,5. Mehr als 1,3 darf der Anwalt nur verlangen, wenn die Arbeit umfangreich oder schwierig war (Nr. 2300 Vergütungsverzeichnis zum RVG, kurz VV RVG).

Rechenbeispiel: gesetzliche Anwaltsgebühr für die Vertretung einer Person im Antragsverfahren (Gegenstandswert 10.000 €; RVG, Stand: 2. Oktober 2026)
PostenBetrag
1,3-Geschäftsgebühr (volle Gebühr bei 10.000 €: 652 €, Anlage 2 RVG)847,60 €
Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG)20,00 €
Summe netto867,60 €
19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG)164,84 €
Summe brutto1.032,44 €

Pauschale statt gesetzlicher Gebühren

Eine Kanzlei kann mit Ihnen auch eine eigene Vergütung vereinbaren, etwa eine Pauschale. Diese Vereinbarung braucht in der Regel Textform, zum Beispiel auf Papier oder per E-Mail (§ 3a Abs. 1 RVG). Außerhalb eines Gerichtsverfahrens darf die Vergütung unter den gesetzlichen Gebühren liegen, wenn sie angemessen ist (§ 4 Abs. 1 RVG). Vor Gericht ist das grundsätzlich nicht erlaubt (§ 49b Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung). Die Vereinbarung muss außerdem einen Hinweis enthalten: Muss die Gegenseite Ihnen Kosten erstatten, zahlt sie in der Regel höchstens die gesetzliche Vergütung (§ 3a Abs. 1 Satz 3 RVG).

Vergütung bei Mein Deutscher Pass Richtpreis für den Regelfall: 2.199 € einmalig oder 2 × 1.099,50 € ohne Aufpreis. Die konkrete Vergütung richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit Ihres Falls und wird vor Mandatsbeginn schriftlich vereinbart. Enthalten sind die Prüfung der Voraussetzungen, die Zusammenstellung der Unterlagen, die Antragstellung und die Begleitung bis zur Entscheidung.

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Was kostet eine Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung?

Bei einem Streitwert von 10.000 € beträgt die Gerichtsgebühr 849 € (3,0-Gebühr nach Nr. 5110 KV GKG). Mit Anwalt kommen nach den gesetzlichen Gebühren 1.032,44 € ohne Terminsgebühr oder 1.963,50 € mit Terminsgebühr hinzu, jeweils brutto und für eine Person. Die Gerichtsgebühr wird mit Einreichung der Klage fällig (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG).

Mit der Untätigkeitsklage wehren Sie sich vor dem Verwaltungsgericht dagegen, dass die Behörde nicht über Ihren Antrag entscheidet. Sie ist grundsätzlich frühestens drei Monate nach dem Antrag möglich. Voraussetzung ist außerdem, dass die Behörde ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat (§ 75 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO).

Kosten einer Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht für eine Person (Streitwert 10.000 €, gesetzliche Gebühren nach GKG und RVG, Stand: 2. Oktober 2026)
PostenBerechnungBetrag
Gerichtsgebühr3,0 × 283 € (Nr. 5110 KV GKG, Anlage 2 GKG)849,00 €
Gerichtsgebühr, ermäßigt (z. B. bei Rücknahme der Klage)1,0 × 283 € (Nr. 5111 KV GKG)283,00 €
Anwalt ohne Terminsgebühr1,3-Verfahrensgebühr 847,60 € (Nr. 3100 VV RVG) + 20 € Pauschale + 19 % Umsatzsteuer1.032,44 €
Anwalt mit Terminsgebühr, z. B. bei mündlicher Verhandlungzusätzlich 1,2-Terminsgebühr 782,40 € (Nr. 3104 VV RVG); netto 1.650,00 € + 19 % Umsatzsteuer1.963,50 €
  • Streitwert: Das ist der Geldwert des Verfahrens; ihn setzt das Gericht fest. Klagen mehrere Personen gemeinsam, werden die Werte addiert (§ 39 Abs. 1 GKG). Die Gebühr verdoppelt sich dabei nicht: Bei zwei Personen (20.000 €) beträgt die Gerichtsgebühr 1.215 € (3,0 × 405 €).
  • Wer zahlt am Ende? Das Gericht entscheidet über die Kosten. Entscheidet die Behörde erst nach der Klage, trägt sie die Kosten, wenn Sie schon vor der Klage mit einer Entscheidung rechnen durften (§ 161 Abs. 3 VwGO). Hatte die Behörde einen zureichenden Grund, können die Kosten bei Ihnen bleiben.
  • Anrechnung: Hat dieselbe Kanzlei Sie schon im Antragsverfahren vertreten, wird ein Teil der Geschäftsgebühr auf die Klage angerechnet. Das ist die Hälfte, höchstens ein Satz von 0,75 (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG).
  • Ohne Anwalt: Vor dem Verwaltungsgericht dürfen Sie den Rechtsstreit selbst führen (§ 67 Abs. 1 VwGO). Das Risiko der Gerichtskosten bleibt.
  • Prozesskostenhilfe: Das ist staatliche Hilfe für die Kosten eines Gerichtsverfahrens. Sie setzt unter anderem voraus, dass Sie die Kosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Außerdem muss die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig erscheinen (§ 166 VwGO, § 114 Zivilprozessordnung).

Wann die Klage möglich ist und wie sie abläuft, erklärt unser Ratgeber Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung.

Häufige Fragen

Was kostet die deutsche Staatsbürgerschaft?

Die Einbürgerung kostet bei der Behörde 255 € pro Person. Für ein minderjähriges Kind, das zusammen mit einem Elternteil eingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte hat, sind es 51 € (§ 38 Abs. 2 StAG, Stand: 2. Oktober 2026). Dazu kommen in der Regel 25 € für den Einbürgerungstest sowie je nach Fall Kosten für Sprachzertifikat, Urkunden und Übersetzungen. Lassen Sie sich anwaltlich begleiten, kommt die vereinbarte Vergütung hinzu.

Wann muss ich die Gebühr für die Einbürgerung bezahlen?

Einen festen Zahlungstermin nennt das Staatsangehörigkeitsgesetz nicht. Wann Sie zahlen, richtet sich nach Ihrer Einbürgerungsbehörde. Manche Behörden verlangen die Gebühr schon mit dem Antrag. In Neuss zahlen Sie bei der Abgabe des Antrags; dort ist auch zuerst ein Vorschuss von 190 € möglich. In Berlin zahlen Sie vor dem Absenden des Online-Antrags (beide abgerufen am 02.10.2026). Fragen Sie Ihre Behörde, welche Regel für Sie gilt.

Bekomme ich die Einbürgerungsgebühr zurück, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Nicht unbedingt. Bei einer Ablehnung und bei einer Rücknahme nach Beginn der sachlichen Bearbeitung verlangt die Behörde eine Gebühr von 25 € bis zur vollen Gebühr, bei Erwachsenen also bis 255 € (§ 38 Abs. 2 Satz 3 StAG). In Berlin zum Beispiel ist bei einer Ablehnung die volle Gebühr fällig, bei einer Rücknahme nach Beginn der Bearbeitung die Hälfte. Prüfen Sie deshalb vor dem Antrag, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Was kostet die Einbürgerung für Kinder?

Für ein minderjähriges Kind, das zusammen mit einem Elternteil eingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte hat, beträgt die Gebühr 51 € (§ 38 Abs. 2 Satz 2 StAG). Wird ein minderjähriges Kind allein eingebürgert, sind es 255 €. Kinder unter 16 Jahren müssen keinen Einbürgerungstest ablegen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StAG). In Deutschland geborene Kinder können die deutsche Staatsangehörigkeit unter bestimmten Voraussetzungen schon mit der Geburt erwerben (§ 4 Abs. 3 StAG).

Kann ich die Einbürgerungsgebühr in Raten zahlen?

Das ist möglich, wenn Ihre Behörde zustimmt. Nach Angaben des BAMF kann die Gebühr reduziert oder Ratenzahlung vereinbart werden, wenn Sie sehr wenig verdienen oder mehrere Kinder miteingebürgert werden. Rechtsgrundlage für eine Ermäßigung oder Befreiung ist § 38 Abs. 4 StAG (Billigkeit oder öffentliches Interesse). Stellen Sie dafür einen begründeten Antrag und legen Sie Nachweise zu Ihrem Einkommen bei.

Was kostet ein Anwalt für die Einbürgerung?

Das hängt von der Vereinbarung ab. Ohne Vereinbarung gelten die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG, zum Beispiel 1.032,44 € brutto für eine Person bei 10.000 € Gegenstandswert und einer 1,3-Geschäftsgebühr. Bei Mein Deutscher Pass gilt: „Richtpreis für den Regelfall: 2.199 € einmalig oder 2 × 1.099,50 € ohne Aufpreis. Die konkrete Vergütung richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit Ihres Falls und wird vor Mandatsbeginn schriftlich vereinbart. Enthalten sind die Prüfung der Voraussetzungen, die Zusammenstellung der Unterlagen, die Antragstellung und die Begleitung bis zur Entscheidung.“

Wie hoch ist die Gerichtsgebühr, wenn mehrere Familienmitglieder gemeinsam klagen?

Klagen mehrere Personen gemeinsam, werden die Streitwerte addiert (§ 39 Abs. 1 GKG). Die Gerichtsgebühr verdoppelt sich dabei nicht: Für eine Person sind es bei 10.000 € Streitwert 849 €, für zwei Personen bei 20.000 € Streitwert 1.215 € (3,0 × 405 €, Nr. 5110 KV GKG). Den Streitwert setzt das Gericht fest. Entscheidet die Behörde erst nach der Klage, trägt sie die Kosten, wenn Sie schon vor der Klage mit einer Entscheidung rechnen durften (§ 161 Abs. 3 VwGO).

Was kosten Personalausweis und Reisepass nach der Einbürgerung?

Als Deutsche oder Deutscher müssen Sie ab 16 Jahren einen gültigen Personalausweis besitzen; ein gültiger Reisepass genügt auch (§ 1 PAuswG). Der Personalausweis kostet 46 €, für Personen unter 24 Jahren 27,60 € (§ 1 PAuswGebV). Der Reisepass kostet 70 €, für Personen unter 24 Jahren 37,50 € (§ 27 PassV). Diese Gebühren kommen zur Einbürgerungsgebühr hinzu.

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Rechtsanwalt Nihat Kaygalak

Rechtsanwalt Nihat Kaygalak, LL.M.

Verantwortlich für die Inhalte von Mein Deutscher Pass. Zugelassen als Rechtsanwalt seit 2007, Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Kanzlei in Neuss. Die Zulassung können Sie im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis prüfen.

Mein Deutscher Pass ist ein Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Kaygalak und keine Behörde. Kontakt aufnehmen · Impressum

Quellen

  1. § 38 StAG – Gebühren und Auslagen (gesetze-im-internet.de)
  2. § 10 StAG – Anspruchseinbürgerung, Miteinbürgerung, Einbürgerungstest
  3. RVG Anlage 1 – Vergütungsverzeichnis (Vorbemerkung 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100, 3104, 7002, 7008)
  4. RVG Anlage 2 – Gebührentabelle (1,0-Gebühr bis 10.000 €: 652 €)
  5. GKG Anlage 1 – Kostenverzeichnis (Nr. 5110, 5111)
  6. GKG Anlage 2 – Gebührentabelle (1,0-Gebühr bis 10.000 €: 283 €; bis 22.000 €: 405 €)
  7. § 161 VwGO – Kostenentscheidung, Abs. 3 Untätigkeitsklage
  8. § 75 VwGO – Untätigkeitsklage
  9. § 16 StAG – Wirksamwerden der Einbürgerung (Einbürgerungsurkunde)
  10. § 34 StAG – Handlungsfähigkeit ab 16 Jahren
  11. § 4 StAG – Erwerb durch Geburt
  12. § 5 StAG – Erwerb durch Erklärung
  13. § 15 StAG – Wiedergutmachungseinbürgerung
  14. Art. 116 Grundgesetz
  15. StAG – Gesamtausgabe mit Stand (zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 221)
  16. Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts, BGBl. 2024 I Nr. 104
  17. § 1 Einbürgerungstestverordnung (EinbTestV)
  18. § 2 Einbürgerungstestverordnung – Kostenpauschale 25 €
  19. § 2 RVG – Höhe der Vergütung nach dem Gegenstandswert
  20. § 3a RVG – Vergütungsvereinbarung (Textform, Hinweis zur Kostenerstattung)
  21. § 4 RVG – Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung
  22. § 23 RVG – Allgemeine Wertvorschrift
  23. § 49b BRAO – Vergütung
  24. § 52 GKG – Streitwert in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Auffangwert 5.000 €)
  25. § 39 GKG – Zusammenrechnung mehrerer Streitgegenstände
  26. § 6 GKG – Fälligkeit der Gebühren
  27. § 67 VwGO – Selbstvertretung vor dem Verwaltungsgericht
  28. § 166 VwGO – Prozesskostenhilfe
  29. § 114 ZPO – Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
  30. § 1 PAuswG – Ausweispflicht
  31. § 1 PAuswGebV – Gebühren für Personalausweise
  32. § 27 PassV – Passgebühren
  33. BAMF – Einbürgerung in Deutschland (Seite vom 28.09.2026, abgerufen am 02.10.2026)
  34. Serviceportal Neuss – Einbürgerung (abgerufen am 02.10.2026)
  35. Service Berlin – Einbürgerung (abgerufen am 02.10.2026)
  36. Bundesverwaltungsgericht – Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (Nr. 1.1.3, 42.1)
  37. Innenministerkonferenz – Beschlüsse der 224. Sitzung vom 03./04.12.2025, TOP 61
Dieser Ratgeber informiert allgemein über die Rechtslage (Stand: 2. Oktober 2026). Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Behörden können im Einzelfall andere Unterlagen oder Abläufe verlangen.
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