Ratgeber · Verfahren

Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung: Ab wann ist sie möglich?

Eine Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung ist in der Regel frühestens drei Monate nach Ihrem Antrag möglich, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat (§ 75 VwGO). Mit Fristenrechner, Kosten und Ablauf.

Veröffentlicht: Zuletzt aktualisiert: Verantwortlich: Rechtsanwalt Nihat Kaygalak, NeussLesezeit: ca. 17 Minuten

Das Wichtigste in Kürze

  • Klage in der Regel frühestens 3 Monate nach Eingang des Antrags, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund nicht entscheidet (§ 75 VwGO).
  • Dauerhafte Überlastung oder Personalmangel: laut Oberverwaltungsgericht NRW grundsätzlich kein zureichender Grund (25.09.2025).
  • Für eine Person (Streitwert 10.000 €): Gerichtsgebühr 849 €, Anwalt nach RVG 1.032,44 € bis 1.963,50 € inkl. USt.
  • Entscheidet die Behörde erst nach der Klage, trägt sie die Kosten, wenn Sie vorher mit einem Bescheid rechnen durften (§ 161 Abs. 3 VwGO).
  • Sie dürfen selbst klagen (§ 67 Abs. 1 VwGO). Eine Vertretung, etwa durch einen Anwalt, ist erst vor dem Oberverwaltungsgericht Pflicht.
  • Nach einer Ablehnung gilt in der Regel eine Frist von einem Monat. Den Weg nennt die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.

Ab wann ist eine Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung möglich?

Eine Untätigkeitsklage ist in der Regel frühestens drei Monate nach Ihrem Einbürgerungsantrag möglich, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund noch nicht entschieden hat (§ 75 der Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Die drei Monate sind nur eine Mindestfrist. Ob die Wartezeit in Ihrem Fall zu lang ist, entscheidet am Ende das Verwaltungsgericht.

Eine Untätigkeitsklage ist eine Klage beim Verwaltungsgericht, mit der Sie sich gegen eine Behörde wehren, die über Ihren Antrag nicht entscheidet (§ 75 VwGO). Sie ist auch ohne Bescheid erlaubt, also ohne schriftliche Entscheidung der Behörde. Mit der Klage verlangen Sie, dass das Gericht die Behörde verpflichtet, Sie einzubürgern oder zumindest über Ihren Antrag zu entscheiden.

Kurz gesagt ist eine Untätigkeitsklage möglich, wenn

  • Sie bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde einen Antrag gestellt haben,
  • seit dem Eingang des Antrags mindestens drei Monate vergangen sind und
  • die Behörde ohne zureichenden Grund noch nicht entschieden hat.
Der Wortlaut des Gesetzes: „Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.“ (§ 75 Satz 2 VwGO)

Früher als nach drei Monaten ist eine Klage also nur möglich, wenn besondere Umstände des Falles das erfordern. Nach dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) gilt § 75 VwGO auch bei Einbürgerungen uneingeschränkt. Vorschläge, die Frist für Einbürgerungen auf sechs oder zwölf Monate zu verlängern, wurden nicht Gesetz (Stand: 2. Oktober 2026).

So berechnen Sie die Frist

Die Frist beginnt mit dem Eingang Ihres Antrags bei der Behörde. Dieser Tag zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Frist endet drei Monate später an dem Tag mit derselben Zahl. Gibt es diesen Tag im dritten Monat nicht, endet sie am letzten Tag dieses Monats (§ 188 Abs. 2 und 3 BGB). Klagen können Sie frühestens am Tag danach.

Fristenrechner: Ab wann ist eine Untätigkeitsklage möglich?

Geben Sie das Datum ein, an dem Ihr Einbürgerungsantrag bei der Behörde eingegangen ist. Der Rechner zeigt, wann die Wartefrist von drei Monaten (§ 75 VwGO) endet.

Beispiel: Antrag eingegangen am 15. Januar 2026 – die Wartefrist endet am 15. April 2026, eine Klage ist in der Regel frühestens ab dem 16. April 2026 möglich. Hat der dritte Monat diesen Tag nicht (z. B. Antrag am 30. November), endet die Frist am letzten Tag dieses Monats (28. Februar, in Schaltjahren 29. Februar). Die Berechnung ist eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Das eingegebene Datum wird nicht gespeichert und nicht übertragen.

Beispiele: So endet die Wartefrist von drei Monaten (§ 75 Satz 2 VwGO; Fristberechnung nach §§ 187, 188 BGB)
Antrag eingegangen amWartefrist endet amKlage in der Regel möglich ab
15.01.202615.04.202616.04.2026
30.11.202528.02.2026 (Monatsende)01.03.2026
31.08.202630.11.2026 (Monatsende)01.12.2026

Frist abgelaufen? Wir prüfen Ihren Fall

Vor einer Klage sollte klar sein, ob Sie die Voraussetzungen der Einbürgerung erfüllen. Genau das sehen wir uns im kostenlosen Einbürgerungscheck zuerst an – mit 9 kurzen Fragen.

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Was zählt als Antrag und ab wann läuft die Frist?

Die Frist läuft ab dem Eingang Ihres Einbürgerungsantrags bei der zuständigen Behörde. Nach dem OVG NRW ist der Antrag grundsätzlich an keine Form gebunden. Er muss aber klar zeigen, dass Sie ohne Bedingung eingebürgert werden möchten (Beschluss vom 25. September 2025, Aktenzeichen 19 E 359/25).

Nach dem Beschluss reicht sogar ein mündlicher oder ein formloser schriftlicher Antrag. Im entschiedenen Fall ging der schriftliche Antrag im Februar 2024 ein. Den Termin zur persönlichen Vorsprache gab es erst im November 2024. Das Gericht entschied: Die Frist lief ab dem Eingang des schriftlichen Antrags, nicht erst ab dem Termin. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, zur Unterschrift persönlich zu erscheinen, gibt es nach dem Beschluss nicht.

Für Sie heißt das:

  • Stellen Sie den Antrag schriftlich oder online, möglichst mit dem Formular Ihrer Behörde. Heben Sie einen Nachweis über den Eingang auf, zum Beispiel die Eingangsbestätigung, das Aktenzeichen, einen Sendebeleg oder die Bestätigung Ihres Online-Antrags.
  • Reichen Sie Unterlagen, die die Behörde nachfordert, vollständig ein. Sonst kann die Behörde einen zureichenden Grund haben, noch nicht zu entscheiden.
  • Haben Sie bisher nur einen Termin angefragt, kommt es darauf an, ob Sie der Behörde schon klar und ohne Bedingung mitgeteilt haben, dass Sie eingebürgert werden möchten.

Ihre Behörde nimmt Anträge nur mit Termin an, und Sie warten schon lange? Dann kommt es auf den Einzelfall an. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und halten Sie Ihren Schriftverkehr mit der Behörde bereit.

Wann darf die Behörde länger als drei Monate brauchen?

Die Behörde darf länger brauchen, wenn es im Einzelfall einen zureichenden Grund gibt, etwa weil Unterlagen fehlen, die sie bei Ihnen angefordert hat. Dauerhafte Überlastung oder Personalmangel reichen nach dem OVG NRW grundsätzlich nicht. Die Gründe für die Verzögerung muss die Behörde selbst darlegen.

Ob ein Grund „zureichend“ ist, wird nach dem OVG NRW objektiv beurteilt. Der Grund muss mit der Rechtsordnung im Einklang stehen.

Zureichender Grund nach § 75 VwGO: Beispiele nach OVG NRW, Beschluss vom 25.09.2025 (19 E 359/25), und § 12a Abs. 3 StAG (Stand: 02.10.2026)
SituationDarf die Behörde deshalb länger brauchen?
Von Ihnen fehlen noch Unterlagen oder AngabenMöglich, aber nur, wenn die Behörde Ihnen mitgeteilt hat, was sie von Ihnen braucht.
Andere Stellen müssen noch mitwirkenMöglich. Verzögert eine andere Behörde ohne Rechtfertigung, geht das zulasten der Einbürgerungsbehörde.
Der Sachverhalt ist besonders schwer aufzuklären oder der Fall ungewöhnlich komplexMöglich.
Vorübergehende Antragsflut, etwa nach einer GesetzesänderungMöglich, solange die Überlastung nicht von längerer Dauer ist.
Dauerhafte Überlastung, Personalmangel, Urlaub oder KrankheitGrundsätzlich nein. Dann müssen Ministerium oder Behördenleitung organisatorisch für Abhilfe sorgen.
Alles ist geprüft, die Behörde könnte entscheiden („entscheidungsreif“)In der Regel nein.
Gegen Sie wird wegen des Verdachts einer Straftat ermitteltJa. Die Behörde muss die Entscheidung aussetzen, bis das Verfahren abgeschlossen ist, bei einer Verurteilung bis das Urteil rechtskräftig ist (§ 12a Abs. 3 StAG).

Wie lange ist zu lang?

Eine feste Höchstdauer gibt es nicht. Nach dem OVG NRW kommt es auf die Umstände des einzelnen Falles an. Im entschiedenen Fall dauerte das Verfahren schon mehr als 18 Monate, ohne dass die Behörde besondere Gründe im Einzelfall dargelegt hatte. Auch ihr Hinweis, die Echtheit des Passes werde noch geprüft, half nicht: Die Polizei hatte den Pass nach Monaten mit der Mitteilung zurückgeschickt, sie sei nicht mehr zuständig. Verzögerungen anderer Behörden muss sich die Einbürgerungsbehörde zurechnen lassen. Die Dauer von mehr als anderthalb Jahren hielt das Gericht für nicht mehr zumutbar.

Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht Arnsberg, hatte die Überlastung der Behörde dagegen noch als zureichenden Grund angesehen und das Verfahren ausgesetzt. Gerichte können solche Fragen also unterschiedlich beurteilen.

Je vollständiger Ihr Antrag ist, desto weniger kann sich die Behörde auf fehlende Unterlagen berufen. Was dazugehört, zeigt unsere Checkliste der Unterlagen für die Einbürgerung. Wie lange Einbürgerungsbehörden derzeit tatsächlich brauchen, lesen Sie im Ratgeber Wie lange dauert die Einbürgerung?

Untätigkeitsklage einreichen: Wie gehen Sie vor?

Prüfen Sie zuerst Eingangsdatum und Unterlagen, fragen Sie dann schriftlich nach dem Stand und setzen Sie eine Frist. Entscheidet die Behörde weiter nicht, können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht klagen. Eine Erinnerung vor der Klage schreibt § 75 VwGO nicht vor, sie hilft aber, offene Fragen zu klären und den Verlauf zu belegen.

  1. Unterlagen ordnen. Legen Sie Eingangsbestätigung, Aktenzeichen, eine Kopie Ihres Antrags und alle Briefe der Behörde bereit.
  2. Frist prüfen. Ob die drei Monate abgelaufen sind, zeigt Ihnen der Fristenrechner auf dieser Seite.
  3. Nach dem Stand fragen. Schicken Sie der Behörde eine Sachstandsanfrage, also eine schriftliche Frage, wie weit Ihr Antrag ist. Nennen Sie Aktenzeichen und Antragsdatum, fragen Sie, ob etwas fehlt, und setzen Sie eine Frist, zum Beispiel von zwei Wochen.
  4. Zuständiges Gericht ermitteln. In der Regel ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk Ihre Einbürgerungsbehörde liegt. Ist die Behörde für mehrere Gerichtsbezirke zuständig, kommt es auf Ihren Wohnort an (§ 52 Nr. 3 VwGO).
  5. Klage einreichen. Reichen Sie die Klage schriftlich beim Verwaltungsgericht ein, auf Deutsch und mit Ihrer Unterschrift, zum Beispiel per Post. Eine einfache E-Mail reicht nicht (§ 55a VwGO). Sie können die Klage auch mündlich beim Verwaltungsgericht erklären. Die Geschäftsstelle schreibt sie dann auf (§ 81 Abs. 1 VwGO).
  6. Gerichtskosten zahlen. Die Gerichtsgebühr wird schon mit der Einreichung der Klage fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG).
Nicht jede Behörde antwortet auf Sachstandsanfragen. Das Landesamt für Einwanderung Berlin etwa beantwortet sie zu offenen Einbürgerungsanträgen nach eigenen Angaben nicht (abgerufen am 02.10.2026). Für die Klage ist eine Antwort nicht nötig.
Beispiel Nordrhein-Westfalen: Für Einbürgerungsbehörden in der Stadt Neuss und im übrigen Rhein-Kreis Neuss ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf zuständig. Zu seinem Gerichtsbezirk gehören außerdem die kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie die Kreise Kleve, Mettmann, Viersen und Wesel (Angaben des Gerichts, abgerufen am 02.10.2026).

Muster-Gliederung: Was gehört in die Klage?

Die VwGO schreibt keinen Vordruck vor. Sie legt aber fest, was eine Klage enthalten muss oder soll (§ 82 Abs. 1 VwGO). Diese Gliederung können Sie als Muster nutzen:

  • Ihr Name und Ihre Anschrift. Sie sind die Klägerin oder der Kläger.
  • Gegen wen Sie klagen (Beklagte): in der Regel die Stadt, der Kreis oder das Land, zu dem die Einbürgerungsbehörde gehört. Es genügt, die Behörde zu nennen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
  • Worum es geht: Ihr Einbürgerungsantrag mit Datum und Aktenzeichen.
  • Ein Antrag, zum Beispiel: die Beklagte zu verpflichten, Sie einzubürgern.
  • Die Begründung: wann Sie den Antrag gestellt haben, was seitdem passiert ist, warum aus Ihrer Sicht kein zureichender Grund für die Verzögerung besteht und dass Sie die Voraussetzungen der Einbürgerung erfüllen.
  • Kopien von Antrag, Eingangsbestätigung und Schriftverkehr sowie Abschriften für die anderen Beteiligten (§ 81 Abs. 2 VwGO).
  • Datum und Ihre Unterschrift.

Die Gliederung ersetzt nicht die Prüfung, ob die Frist abgelaufen ist und ob die Behörde einen zureichenden Grund hat.

Was passiert nach der Klage?

Das Gericht schickt die Klage an die Behörde und fordert sie auf, sich schriftlich zu äußern (§ 85 VwGO). Hat die Behörde einen zureichenden Grund, setzt das Gericht das Verfahren aus, unterbricht es also, und gibt ihr eine Frist (§ 75 Satz 3 VwGO). Bürgert die Behörde Sie in dieser Frist ein, wird der Rechtsstreit für erledigt erklärt (§ 75 Satz 4 VwGO).

Danach sind vor allem diese Verläufe möglich:

  • Die Behörde bürgert Sie ein. Dann ist Ihr Ziel erreicht. In der Regel erklären die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt, und das Gericht entscheidet nur noch über die Kosten (§ 161 VwGO).
  • Die Behörde lehnt Ihren Antrag ab. Dann geht es um die Ablehnung selbst. Lassen Sie zeitnah prüfen, wie Sie weiter vorgehen.
  • Das Gericht setzt das Verfahren aus. Die Frist kann das Gericht verlängern (§ 75 Satz 3 VwGO). Gegen die Aussetzung können Sie nach dem OVG NRW Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht einlegen, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe (§ 147 Abs. 1 VwGO). Dafür brauchen Sie einen Anwalt oder eine andere vertretungsbefugte Person (§ 67 Abs. 4 VwGO).
  • Das Gericht entscheidet durch Urteil. Ist alles geklärt und haben Sie einen Anspruch, verpflichtet es die Behörde, Sie einzubürgern. Ist der Fall noch nicht entscheidungsreif, verpflichtet es die Behörde, unter Beachtung seiner Rechtsauffassung über Ihren Antrag zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ohne Anspruch kann das Gericht die Klage abweisen.

Was die Klage nicht leisten kann

An den Voraussetzungen der Einbürgerung ändert die Klage nichts, etwa an Aufenthaltsdauer, Deutschkenntnissen oder gesichertem Lebensunterhalt. Fehlt eine Voraussetzung, kann am Ende auch eine Ablehnung stehen. Wie schnell die Behörde nach einer Klage entscheidet, lässt sich nicht vorhersagen. Deshalb prüfen wir im kostenlosen Einbürgerungscheck zuerst, ob Sie die Voraussetzungen der Einbürgerung erfüllen.

Was kostet eine Untätigkeitsklage und wer zahlt?

Die Gerichtsgebühr für eine Untätigkeitsklage beträgt für eine Person 849 €, wenn das Gericht den für Einbürgerungen empfohlenen Streitwert von 10.000 € ansetzt. Mit Anwalt kommen nach den gesetzlichen Gebühren je nach Verlauf 1.032,44 € oder 1.963,50 € hinzu. Entscheidet die Behörde erst nach der Klage, trägt sie die Kosten, wenn Sie schon vorher mit einer Entscheidung rechnen durften (§ 161 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert ist der Geldwert der Sache. Nach ihm richten sich die Gebühren. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 empfiehlt für Einbürgerungen pro Person den doppelten Auffangwert (Nr. 42.1). Der Auffangwert ist der gesetzliche Standardwert von 5.000 € (§ 52 Abs. 2 GKG), der Streitwert also 10.000 €. Das ist nur eine Empfehlung. Den Wert setzt das Gericht fest.

Beispielrechnung für eine Person bei 10.000 € Streitwert nach den gesetzlichen Gebührentabellen von GKG und RVG (Stand: 02.10.2026)
PostenBerechnungBetrag
Gerichtsgebühr beim Verwaltungsgericht3,0 × 283,00 € (Nr. 5110 KV GKG)849,00 €
Ermäßigte Gerichtsgebühr, z. B. bei Rücknahme der Klage oder bei Erledigung mit Einigung über die Kosten1,0 × 283,00 € (Nr. 5111 KV GKG)283,00 €
Eigener Anwalt ohne TerminsgebührVerfahrensgebühr 1,3 × 652,00 € + 20,00 € Pauschale für Post und Telefon + 19 % Umsatzsteuer (Nr. 3100, 7002, 7008 VV RVG)1.032,44 €
Eigener Anwalt mit Terminsgebührzusätzlich Terminsgebühr 1,2 × 652,00 €, z. B. bei mündlicher Verhandlung (Nr. 3104 VV RVG)1.963,50 €

Die Beträge beruhen auf den Gebührentabellen, die seit dem 1. Juni 2025 gelten (BGBl. 2025 I Nr. 109). Ältere Rechenbeispiele mit niedrigeren Beträgen sind überholt. Klagen mehrere Familienmitglieder gemeinsam, werden die Streitwerte grundsätzlich zusammengezählt (Streitwertkatalog Nr. 1.1.3), und die Kosten steigen. Beantragen Sie nur eine Entscheidung über Ihren Antrag (Bescheidung) und nicht die Einbürgerung selbst, kann der Streitwert niedriger sein, mindestens aber die Hälfte betragen (Nr. 1.4). Je nach Verlauf können weitere gesetzliche Gebühren oder Auslagen hinzukommen.

Wer trägt am Ende die Kosten?

  • Die Behörde entscheidet nach Ihrer Klage, und das Verfahren endet ohne Urteil: Durften Sie schon vor der Klage mit einer Entscheidung rechnen, trägt die Behörde die Kosten (§ 161 Abs. 3 VwGO).
  • Das Gericht entscheidet durch Urteil: Wer verliert, trägt grundsätzlich die Kosten (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gewinnen Sie, muss die Gegenseite Ihnen auch die gesetzlichen Gebühren Ihres Anwalts erstatten (§ 162 Abs. 2 VwGO).
Kostenrisiko: Hatte die Behörde einen zureichenden Grund, zum Beispiel weil Unterlagen fehlten, die sie bei Ihnen angefordert hatte, kann es sein, dass Sie die Kosten tragen müssen. Erledigt sich der Rechtsstreit dann, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen, also danach, was nach dem bisherigen Stand angemessen ist (§ 161 Abs. 2 VwGO). Prüfen Sie diesen Punkt vor der Klage sorgfältig.

Die Gerichtsgebühr zahlen Sie zunächst selbst. Gewinnen Sie, können Sie den Betrag von der Gegenseite zurückverlangen (Hinweise des Verwaltungsgerichts Düsseldorf). Können Sie die Kosten nicht aufbringen, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen, also staatliche Hilfe bei den Prozesskosten (§ 166 VwGO). Voraussetzung ist unter anderem, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Alle weiteren Kosten, von der Gebühr der Behörde bis zum Einbürgerungstest, finden Sie im Ratgeber Kosten der Einbürgerung.

Können Sie eine Untätigkeitsklage ohne Anwalt einreichen?

Ja. Vor dem Verwaltungsgericht dürfen Sie den Rechtsstreit selbst führen (§ 67 Abs. 1 VwGO) und die Klage schriftlich einreichen oder beim Gericht zu Protokoll geben. Einen Anwalt oder eine andere vertretungsbefugte Person brauchen Sie erst vor dem Oberverwaltungsgericht, und zwar schon für den Antrag oder die Beschwerde, mit der Sie die Sache dorthin bringen (§ 67 Abs. 4 VwGO).

Beim Verwaltungsgericht Düsseldorf heißt die zuständige Stelle Rechtsantragstelle. Nach Angaben des Gerichts hilft man dort beim Formulieren und achtet auf Form und Fristen, berät aber nicht rechtlich. Die Gerichtssprache ist Deutsch (§ 55 VwGO, § 184 GVG), und die Rechtsantragstelle hat keine Dolmetscher. Wer kein Deutsch spricht, sollte eine Vertrauensperson zum Übersetzen mitbringen.

Selbst klagen oder mit Anwalt? Überblick (Stand: 02.10.2026)
FrageSelbst klagenMit Anwalt
KostenGerichtsgebühr, bei 10.000 € Streitwert 849 €Gerichtsgebühr und Vergütung des Anwalts
Hilfe beim SchreibenFormulierungshilfe bei Gericht, etwa in der Rechtsantragstelle, aber keine RechtsberatungDer Anwalt schreibt Klage und Begründung
Prüfung vorabSie prüfen selbst, ob ein zureichender Grund vorliegt und ob Sie die Voraussetzungen erfüllenDer Anwalt prüft Voraussetzungen, Unterlagen und Kostenrisiko
Kosten, wenn Sie verlierenGerichtskosten und die Kosten der Behörde, soweit sie zu erstatten sindZusätzlich die Kosten Ihres eigenen Anwalts

Ein Anwalt ist also keine Pflicht. Er kann sinnvoll sein, wenn unklar ist, ob die Behörde einen zureichenden Grund hat, wenn sie Unterlagen nachfordert oder wenn Sie bei einer Voraussetzung unsicher sind, zum Beispiel beim Lebensunterhalt oder bei einer Vorstrafe.

Wenn wir Ihr Einbürgerungsverfahren begleiten, behalten wir die Bearbeitungsfristen im Blick, erinnern die Behörde und prüfen bei Untätigkeit den Weg über eine Untätigkeitsklage. Sie möchten Ihren Fall besprechen? So erreichen Sie uns.

Einbürgerung abgelehnt: Was können Sie tun?

Gegen die Ablehnung Ihres Einbürgerungsantrags können Sie vorgehen, in der Regel innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde. Ob Sie zuerst Widerspruch bei der Behörde einlegen oder direkt klagen, hängt vor allem vom Bundesland ab. Das steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids (§§ 68 und 70 VwGO, § 74 VwGO).

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist der Abschnitt im Bescheid, der erklärt, wie und bis wann Sie sich wehren können. Fehlt sie oder ist sie falsch, gilt in der Regel eine Frist von einem Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Verlassen Sie sich darauf aber nicht.

Notieren Sie, wann Sie den Bescheid erhalten haben, und heben Sie den Umschlag auf. Lassen Sie den Bescheid früh prüfen, damit genug Zeit für die Begründung bleibt. Mit dem Bescheid können Sie direkt Kontakt mit uns aufnehmen.

Häufige Fragen

Ab wann kann ich bei der Einbürgerung eine Untätigkeitsklage einreichen?

In der Regel frühestens drei Monate nach dem Eingang Ihres Antrags bei der Einbürgerungsbehörde (§ 75 VwGO). Außerdem darf es keinen zureichenden Grund für die Verzögerung geben, zum Beispiel fehlende Unterlagen, die die Behörde bei Ihnen angefordert hat. Die drei Monate sind eine Mindestfrist. Ob die Wartezeit im Einzelfall zu lang ist, beurteilt das Verwaltungsgericht. Die Gründe für die Verzögerung muss die Behörde darlegen.

Was kostet eine Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung?

Für eine Person beträgt die Gerichtsgebühr 849 € bei einem Streitwert von 10.000 €, wie ihn der Streitwertkatalog für Einbürgerungen empfiehlt. Mit Anwalt kommen nach den gesetzlichen Gebühren 1.032,44 € ohne und 1.963,50 € mit Terminsgebühr hinzu, jeweils mit 19 % Umsatzsteuer. Entscheidet die Behörde erst nach der Klage, trägt sie die Kosten, wenn Sie vorher mit einer Entscheidung rechnen durften (§ 161 Abs. 3 VwGO). Hatte sie einen zureichenden Grund, können die Kosten bei Ihnen bleiben.

Kann ich eine Untätigkeitsklage ohne Anwalt einreichen?

Ja. Vor dem Verwaltungsgericht dürfen Sie den Rechtsstreit selbst führen (§ 67 Abs. 1 VwGO). Sie reichen die Klage schriftlich ein, etwa per Post, oder geben sie beim Gericht zu Protokoll. Eine einfache E-Mail reicht nicht (§ 55a VwGO). Beim Verwaltungsgericht Düsseldorf zum Beispiel hilft die Rechtsantragstelle beim Formulieren, berät aber nicht rechtlich. Die Gerichtssprache ist Deutsch. Ein Anwalt oder eine andere vertretungsbefugte Person ist erst vor dem Oberverwaltungsgericht vorgeschrieben (§ 67 Abs. 4 VwGO).

Gibt es ein Muster für die Untätigkeitsklage zur Einbürgerung?

Die VwGO schreibt keinen Vordruck vor. Die Klage braucht aber bestimmte Angaben (§ 82 Abs. 1 VwGO):

  • Ihren Namen und Ihre Anschrift,
  • die Beklagte, wobei es genügt, die Behörde zu nennen,
  • den Einbürgerungsantrag mit Datum und Aktenzeichen,
  • einen Antrag, etwa die Behörde zur Einbürgerung zu verpflichten,
  • eine Begründung mit Kopien der wichtigsten Unterlagen.

Ein Muster ersetzt nicht die Prüfung, ob die Frist abgelaufen ist und ob die Behörde einen zureichenden Grund hat.

Wird meine Einbürgerung durch eine Untätigkeitsklage schneller?

Das lässt sich nicht vorhersagen. Mit der Klage befasst sich das Gericht mit Ihrem Fall und fordert die Behörde auf, sich zu äußern. Die Gründe für die Verzögerung muss die Behörde darlegen. Hat sie einen zureichenden Grund, kann das Gericht ihr eine weitere Frist geben (§ 75 Satz 3 VwGO). Eingebürgert werden können Sie auch mit Klage nur, wenn Sie die Voraussetzungen der Einbürgerung erfüllen.

Einbürgerung dauert zu lange: Was kann ich tun?

Fragen Sie zuerst schriftlich nach dem Stand und klären Sie, ob noch Unterlagen fehlen. Reichen Sie fehlende Unterlagen vollständig nach. Sind seit dem Eingang Ihres Antrags mehr als drei Monate vergangen und hat die Behörde keinen zureichenden Grund, ist eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht möglich (§ 75 VwGO). Wie lange Behörden derzeit brauchen, zeigt unser Ratgeber zur Dauer der Einbürgerung.

Welches Gericht ist für die Untätigkeitsklage zuständig?

In der Regel das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk Ihre Einbürgerungsbehörde liegt (§ 52 Nr. 3 VwGO). Ist eine Behörde für mehrere Gerichtsbezirke zuständig, kommt es auf Ihren Wohnort an. Beispiel: Für Einbürgerungsbehörden in der Stadt Neuss und im übrigen Rhein-Kreis Neuss ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf zuständig. Welche Städte und Kreise zu einem Gericht gehören, steht auf der Website des jeweiligen Verwaltungsgerichts.

Was ist ein zureichender Grund bei der Untätigkeitsklage?

Ein zureichender Grund ist ein sachlicher Grund im Einzelfall, der eine längere Bearbeitung rechtfertigt. Das können fehlende Unterlagen sein, wenn die Behörde Ihnen mitgeteilt hat, was fehlt, oder ein besonders schwieriger Fall. Dauerhafte Überlastung und Personalmangel genügen nach dem Oberverwaltungsgericht NRW grundsätzlich nicht (Beschluss vom 25.09.2025, 19 E 359/25). Wird gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss die Behörde die Entscheidung aussetzen (§ 12a Abs. 3 StAG).

Ihre Behörde entscheidet nicht? Wir prüfen Ihren Fall

Ein Rechtsanwalt prüft zuerst, ob Sie die Voraussetzungen der Einbürgerung erfüllen. Halten Sie für das anschließende Gespräch das Eingangsdatum Ihres Antrags und das Aktenzeichen bereit.

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Rechtsanwalt Nihat Kaygalak

Rechtsanwalt Nihat Kaygalak, LL.M.

Verantwortlich für die Inhalte von Mein Deutscher Pass. Zugelassen als Rechtsanwalt seit 2007, Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Kanzlei in Neuss. Die Zulassung können Sie im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis prüfen.

Mein Deutscher Pass ist ein Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Kaygalak und keine Behörde. Kontakt aufnehmen · Impressum

Quellen

  1. § 75 VwGO – Untätigkeitsklage
  2. OVG NRW, Beschluss vom 25.09.2025 – 19 E 359/25
  3. § 161 VwGO – Kostenentscheidung, Abs. 3 bei Untätigkeitsklagen
  4. § 67 VwGO – Selbstvertretung und Vertretungszwang
  5. GKG Anlage 1 – Kostenverzeichnis (Nr. 5110, 5111)
  6. GKG Anlage 2 – Gebührentabelle (BGBl. 2025 I Nr. 109)
  7. RVG Anlage 1 – Vergütungsverzeichnis (Nr. 3100, 3104, 7002, 7008)
  8. RVG Anlage 2 – Gebührentabelle (BGBl. 2025 I Nr. 109)
  9. § 52 VwGO – Örtliche Zuständigkeit
  10. § 55a VwGO – Elektronische Dokumente
  11. § 78 VwGO – Beklagter
  12. § 81 VwGO – Erhebung der Klage
  13. § 82 VwGO – Inhalt der Klage
  14. § 85 VwGO – Zustellung der Klage
  15. § 113 VwGO – Verpflichtungs- und Bescheidungsurteil
  16. § 147 VwGO – Beschwerdefrist
  17. § 154 VwGO – Kostentragung
  18. § 162 VwGO – Erstattungsfähige Kosten
  19. § 166 VwGO – Prozesskostenhilfe
  20. § 114 ZPO – Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
  21. § 55 VwGO – Gerichtssprache (Verweis auf das GVG)
  22. § 184 GVG – Gerichtssprache Deutsch
  23. § 68 VwGO – Vorverfahren
  24. § 70 VwGO – Widerspruchsfrist
  25. § 74 VwGO – Klagefrist
  26. § 58 VwGO – Rechtsbehelfsbelehrung
  27. § 12a StAG – Aussetzung bei Ermittlungsverfahren (Abs. 3)
  28. Staatsangehörigkeitsgesetz – Gesamttext (zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.07.2026)
  29. § 187 BGB – Fristbeginn
  30. § 188 BGB – Fristende
  31. § 6 GKG – Fälligkeit der Gerichtsgebühr
  32. § 52 GKG – Streitwert und Auffangwert
  33. Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109 (neue Gebührentabellen ab 01.06.2025)
  34. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (Nr. 1.1.3, 1.4, 42.1)
  35. Verwaltungsgericht Düsseldorf: Gerichtsbezirk (abgerufen am 02.10.2026)
  36. Verwaltungsgericht Düsseldorf: Rechtsantragstelle (abgerufen am 02.10.2026)
  37. Verwaltungsgericht Düsseldorf: Gerichtskosten (abgerufen am 02.10.2026)
  38. Landesamt für Einwanderung Berlin: Einbürgerung (abgerufen am 02.10.2026)
Dieser Ratgeber informiert allgemein über die Rechtslage (Stand: 2. Oktober 2026). Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Behörden können im Einzelfall andere Unterlagen oder Abläufe verlangen.
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